
Decojet A3
elite
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Rechtsvorschriften für Nahrungsmittelmaschinen
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Food printer legislations
An alle Kunden, die Modecor-Lebensmitteldrucker verwenden
Der Lebensmitteldrucker, dessen Komponenten (insbesondere Zugwalzen) mit Lebensmitteln (Oblatenblättern,
Zuckermasse usw.) in Berührung kommen, und die Lebensmitteltinte beinhaltenden Patronen wurden Labortests
unterzogen, um die Sicherheit der Verbraucher in Bezug auf die Migration der Komponenten in Lebensmittel zu
gewährleisten.
Es gibt keine speziellen europäischen Rechtsvorschriften für Lebensmitteldrucker oder Patronen, aber es gibt europäische
Verordnungen für Maschinen als solche und für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, die eingehalten
werden müssen.
Modecor hat zur Vermeidung jeglicher Kontroversen mit Kontrollorganen und zum Schutz des Verbrauchers stets die
Vorschriften angewandt und beachtet, die wir zu Ihrer Kenntnisnahme im Folgenden wiedergeben:
RICHTLINIE 2006/42/EG - MASCHINENRICHTLINIE -
ART. 21.1 NAHRUNGSMITTELMASCHINEN UND MASCHINEN FÜR KOSMETISCHE ODER PHARMAZEUTISCHE
ERZEUGNISSE
Allgemeines
Maschinen
, die zur Verwendung
mit Lebensmitteln
, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt sind,
müssen so konstruiert und
gebaut sein, dass das Risiko einer Infektion, Krankheit
oder Ansteckung
ausgeschlossen ist
.
Art. 1.7.3 Kennzeichnung von Maschinen
Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
•
Name des Herstellers
•
CE-Kennzeichnung
•
Baureihen- oder Typenbezeichnung
•
gegebenenfalls Seriennummer
(**) Rahmenverordnung 1935/2004 MATERIALIEN UND GEGENSTÄNDE, DIE DAZU BESTIMMT SIND, MIT
LEBENSMITTELN IN BERÜHRUNG ZU KOMMEN
ARTIKEL 3 (Verordnung EG 1935/2004)
Allgemeine Anforderungen
1.
Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände, sind nach guter
Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine
Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind;
a) die menschliche Gesundheit zu gefährden;
b) eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen;
oder
c) eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.
2.
Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Materialien und Gegenstände dürfen den Verbraucher nicht irreführen.
(***) VERORDNUNG (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
ARTIKEL 4
Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a) bei den geplanten und vorhersehbaren Verwendungszwecken den entsprechenden Anforderungen gemäß Artikel 3
der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen; und
b) den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen; und
c) den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen; und
d) nach der guten Herstellungspraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (14) hergestellt werden; und
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