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–
Die Gasentnahme darf stets nur aus ei-
ner Flasche erfolgen. Die Gasentnah-
me aus mehreren Flaschen zugleich
kann bewirken, dass das Flüssiggas
aus einer Flasche in eine andere über-
tritt. Dadurch ist die überfüllte Flasche
nach späterem Schließen des Fla-
schenventils (vgl. B. 1 dieser Richtlini-
en) einem unzulässigen Druckanstieg
ausgesetzt.
–
Beim Einbau der vollen Flasche ist der
Vermerk für die richtige Lage der Fla-
sche "oben" (Anschlussverschraubung
zeigt senkrecht nach oben).
Der Austausch der Gasflasche ist sorgfältig
vorzunehmen. Beim Ein- und Ausbau muss
der Gasaustrittsstutzen des Flaschenven-
tils durch eine mit einem Schlüssel fest an-
gezogene Verschlußmutter abgedichtet
sein.
–
Undichte Gasflaschen dürfen nicht wei-
terverwendet werden. Sie sind unter
Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen
sofort im Freien durch Abblasen zu ent-
leeren und dann als undicht zu kenn-
zeichnen. Bei der Ablieferung oder
Abholung beschädigter Gasflaschen ist
dem Verleiher oder seinem Vertreter
(Tankwart oder dergleichen) von dem
bestehenden Schaden sofort schriftlich
Mitteilung zu machen.
–
Bevor die Gasflasche angeschlossen
wird, ist ihr Anschlussstutzen auf ord-
nungsgemäßen Zustand zu prüfen.
–
Nach Anschluss der Flasche muss die-
se mittels schaumbildender Mittel auf
Dichtheit geprüft werden.
–
Die Ventile sind langsam zu öffnen. Das
Öffnen und Schließen darf nicht unter
Zuhilfenahme von Schlagwerkzeugen
erfolgen.
–
Bei Flüssiggasbränden nur Kohlensäu-
retrockenlöscher oder Kohlensäure-
gas-Löscher verwenden.
–
Die gesamte Flüssiggasanlage muss
laufend auf ihren betriebssicheren Zu-
stand, besonders auf Dichtigkeit über-
wacht werden. Die Benutzung des
Fahrzeuges bei undichter Gasanlage
ist verboten.
–
Vor dem Lösen der Rohr- beziehungs-
weise Schlauchverbindung ist das Fla-
schenventil zu schließen. Die
Anschlußmutter an der Flasche ist lang-
sam und zunächst nur wenig zu lösen,
da sonst das noch in der Leitung befind-
liche unter Druck stehende Gas spon-
tan austritt.
–
Wird das Gas aus einem Großbehälter
getankt, so sind die einschlägigen Vor-
schriften bei dem jeweiligen Flüssig-
gas-Großvertrieb zu erfragen.
Gefahr
Verletzungsgefahr!
–
Flüssiggas in flüssiger Form erzeugt
auf der bloßen Haut Frostwunden.
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Nach dem Ausbau muss die Ver-
schlussmutter auf das Anschlussgewin-
de der Flasche fest aufgeschraubt
werden.
–
Zur Probe auf Dichtigkeit sind Seifen-
wasser, Nekallösung oder sonstige
schaumbildende Mittel zu benutzen.
Das Ableuchten der Flüssiggasanlage
mit offener Flamme ist verboten.
–
Beim Auswechseln einzelner Anlage-
teile sind die Einbauvorschriften der
Herstellerwerke zu beachten. Dabei
sind Flaschen- und Hauptabsperrventi-
le zu schließen.
–
Der Zustand der elektrischen Anlage
der Flüssiggas-Kraftfahrzeuge ist lau-
fend zu überwachen. Funken können
bei Undichtigkeiten der gasführenden
Anlageteile Explosionen verursachen.
–
Nach längerem Stillstand eines Flüssig-
gas-Kraftfahrzeuges ist der Einstell-
raum vor Inbetriebnahme des
Fahrzeuges oder seiner elektrischen
Anlagen gründlich zu lüften.
–
Unfälle im Zusammenhang mit Gasfla-
schen oder der Flüssiggasanlage sind
der Berufsgenossenschaft und dem zu-
ständigen Gewerbeaufsichtsamt sofort
zu melden. Beschädigte Teile sind bis
zum Abschluss der Untersuchung auf-
zubewahren.
–
Die Lagerung von Treibgas- bezie-
hungsweise Flüssiggasflaschen muss
nach den Vorschriften TRF 1996 (Tech-
nische Regeln Flüssiggas, siehe DA zur
BGV D34, Anhang 4) vorgenommen
werden.
–
Gasflaschen sind stehend aufzubewah-
ren. Der Umgang mit offenem Feuer
und das Rauchen am Aufstellungsort
von Behältern und während der Repa-
ratur ist nicht zulässig. Im Freien aufge-
stellte Flaschen müssen gegen Zugriff
gesichert sein. Leere Flaschen müssen
grundsätzlich verschlossen sein.
–
Die Flaschen- und Hauptabsperrventile
sind sofort nach dem Einstellen des
Kraftfahrzeuges zu schließen.
–
Für die Lage und Beschaffenheit der
Einstellräume für Flüssiggas-Kraftfahr-
zeuge gelten die Bestimmungen der
Reichsgaragenordnung und der jeweili-
gen Landes-Bauordnung.
–
Die Gasflaschen sind in besonderen,
von den Einstellräumen getrennten
Räumen aufzubewahren (siehe DA zur
BGV D34, Anhang 2).
–
Die in den Räumen verwendeten elekt-
rischen Handlampen müssen mit ge-
schlossener, abgedichteter Überglocke
und mit kräftigem Schutzkorb versehen
sein.
–
Bei Arbeiten in Ausbesserungswerk-
stätten sind die Flaschen- und
Hauptabsperrventile zu schließen und
die Treibgasflaschen gegen Wärmeein-
wirkung zu schützen.
–
Vor Betriebspausen und vor Betriebs-
schluss ist durch eine verantwortliche
Person nachzuprüfen, ob sämtliche
Ventile, vor allem Flaschenventile, ge-
schlossen sind. Feuerarbeiten, insbe-
sondere Schweiß- und
Schneidarbeiten, dürfen in der Nähe
von Treibgasflaschen nicht ausgeführt
werden. Treibgasflaschen, auch wenn
sie leer sind, dürfen nicht in den Werk-
stätten aufbewahrt werden.
–
Die Einstell- und Lagerräume sowie die
Ausbesserungswerkstätten müssen gut
belüftet sein. Dabei ist zu beachten,
dass Flüssiggase schwerer als Luft
sind. Sie sammeln sich am Boden, in
Arbeitsgruben und sonstigen Boden-
vertiefungen an und können hier explo-
sionsgefährliche Gas-Luft-Gemische
bilden.
Inbetriebnahme/Betrieb
In den Einstell- und Lagerräumen sowie
den Ausbesserungswerkstätten
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DE
Содержание KM 100/100 R LPG
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Страница 165: ...2 BGG 936 33 37 UVV BGV D34 1 Nekal TRF 1996 DA BGV D 34 4 DA BGV D34 2 164 EL...
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