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bei ihrer Verwendung Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter bzw. Beeinträchtigungen am
druckführenden Geräten oder an anderen Sachwerten entstehen.
•
Das druckführenden Geräten ist nur für die bestimmungsgemäße Verwendung zu benutzen.
•
Störungen, die die Sicherheit beeinträchtigen können, sind umgehend zu beseitigen.
2.5. BESTIMMUNGSGEMÄSSE VERWENDUNG
Das druckführende Geräte ist ausschließlich zur Entspannung von gasförmigen Medien aus Druckgasbehäl-
tern bestimmt. Eine andere oder darüber hinausgehende Benutzung gilt als nicht bestimmungsgemäß. Zur
bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch:
•
das Beachten aller Hinweise aus der Betriebsanleitung,
•
die Einhaltung der Inspektions- und Wartungsarbeiten,
•
das Beachten des Typenschildes und der Datenblätter.
2.6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
Grundsätzlich gelten unsere „Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen”. Diese stehen dem Betreiber
spätestens seit Vertragsabschluß zur Verfügung. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche bei Personen-
und Sachschäden sind ausgeschlossen, wenn sie auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurück-
zuführen sind:
•
Nicht bestimmungsgemäße Verwendung des druckführenden Gerätes.
•
Unsachgemäßes Montieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten des druckführenden Gerätes.
•
Betreiben des druckführenden Gerätes bei defekten Sicherheitseinrichtungen oder nicht ordnungsgemäß
angebrachten oder nicht funktionsfähigen Sicherheits- und Schutzvorrichtungen.
•
Nichtbeachten der Hinweise in der Betriebsanleitung bezüglich Transport, Lagerung, Montage, Inbetrieb-
nahme, Betrieb, Wartung und Rüsten des druckführenden Gerätes .
•
Eigenmächtige bauliche Veränderungen am druckführenden Gerät.
•
Eigenmächtiges Verändern der Flaschenanschlüsse zur Verwendung anderer Gasarten, der Überschrei-
tung der zulässigen Eingangsdrücke, der Verwendung fremder bzw. nicht originaler Dichtungen.
•
Mangelhafte Überwachung von Ausrüstungs-, Verschraubungs- und Dichtungsteilen, die einem Ver-
schleiß unterliegen.
•
Unsachgemäß durchgeführte Reparaturen.
•
Überschreitung oder Unterschreitung des im Datenblatt angegebenen Temperaturbereichs während des
Betriebs bzw. während der Lagerung.
•
Katastrophenfälle durch Fremdkörpereinwirkung und höhere Gewalt.
2.7. SYMBOL- UND HINWEISERKLÄRUNG
Dieses Symbol bedeutet eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Perso-
nen. Das Nichtbeachten dieser Hinweise hat schwere gesundheitsschädliche Auswirkungen zur Folge, bis
hin zu lebensgefährlichen Verletzungen.
Dieses Symbol bedeutet eine möglicherweise drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von
Personen. Das Nichtbeachten dieser Hinweise kann schwere gesundheitsschädliche Auswirkungen zur
Folge haben, bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen.
Dieses Symbol bedeutet eine möglicherweise gefährliche Situation. Das Nichtbeachten dieser Hinweise
kann leichte Verletzungen zur Folge haben oder zu Sachbeschädigungen führen.
Dieses Symbol gibt wichtige Hinweise für den sachgerechten Umgang mit dem druckführenden Gerät und
Sie erhalten Anwendungs- Tips und besonders nützliche Informationen. Das Nichtbeachten dieser Hinwei-
se kann zu Störungen am druckführenden Gerät oder in der Umgebung führen. Anwendungstips helfen
Ihnen, alle Funktionen an Ihrem druckführenden Gerät optimal zu nutzen.
2.8. ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN
•
Die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen sind vom Betreiber bereitzustellen.
•
Alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig zu überprüfen.
•
Bei Sauerstoffmangel oder zu hoher Schadstoffkonzentration sind von der Umgebungsatmosphäre un-
abhängige Atemschutzgeräte erforderlich 2.7 Symbol- und Hinweiserklärung (VBG 1).
2.9. SCHUTZEINRICHTUNGEN
•
Vor jeder Inbetriebnahme des druckführenden Gerätes müssen alle Sicherheitseinrichtungen sachge-
recht angebracht und funktionsfähig sein.
•
Schutzvorrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nur nach Außerbetriebsetzen des druckfüh-
renden Gerätes bzw. der Anlage und Absicherung gegen Wiederinbetriebnahme des druckführenden
Gerätes entfernt werden.
•
Bei Lieferung von Teilkomponenten sind die Sicherheitseinrichtungen durch den Betreiber vorschrifts-
mäßig anzubringen.
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