1. Einbauerklärung
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Der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte verpflichten sich, einzelstaatlichen Stellen auf
begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu
übermitteln. Diese Übermittlung erfolgt elektronisch oder in Papierform.
Die gewerblichen Schutzrechte bleiben hiervon unberührt.
Wichtiger Hinweis! Die unvollständige Maschine darf erst dann in Betrieb genommen werden,
wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine
eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
Stein am Rhein / 12.07.2017
Technischer Leiter
Ort / Datum
Unterschrift
Angaben zum Unterzeichner
Stein am Rhein / 12.07.2017
Geschäftsführer
Ort/Datum
Unterschrift
Angaben zum Unterzeichner