
Sicherheit
Version 1.0.1 - 2020-11-24
12
Originalbetriebsanleitung
DH40G | DH40GP
DE
D
H
40
G_DH40
G
P_
DE_1.fm
INFORMATION
Unklare Kompetenzen sind ein Sicherheitsrisiko!
In dieser Anleitung werden die im Folgenden aufgeführten Qualifikationen der Personen für die
verschiedenen Aufgaben benannt:
Bediener
Der Bediener wurde in einer Unterweisung durch den Betreiber über die ihm übertragenen Auf-
gaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet. Aufgaben, die
über die Bedienung im Normalbetrieb hinausgehen, darf der Bediener nur ausführen, wenn
dies in dieser Anleitung angegeben ist und der Betreiber ihn ausdrücklich damit betraut hat.
Elektrofachkraft
Die Elektrofachkraft ist aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen
sowie Kenntnis der einschlägigen Normen und Bestimmungen in der Lage, Arbeiten an elektri-
schen Anlagen auszuführen und mögliche Gefahren selbstständig zu erkennen und zu vermei-
den.
Die Elektrofachkraft ist speziell für das Arbeitsumfeld, in dem sie tätig ist, ausgebildet und kennt
die relevanten Normen und Bestimmungen.
Fachpersonal
Fachpersonal ist aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung sowie
Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen in der Lage, die ihm übertragenen Arbeiten auszu-
führen und mögliche Gefahren selbstständig zu erkennen und zu vermeiden.
Unterwiesene Person
Die unterwiesene Person wurde in einer Unterweisung durch den Betreiber über die ihr übertra-
genen Aufgaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet.
1.6.2
Autorisierte Personen
WARNUNG!
Bei unsachgemäßem Bedienen und Warten der Getriebebohrmaschine entstehen
Gefahren für Menschen, Sachen und Umwelt.
Nur autorisierte Personen dürfen an der Getriebebohrmaschine arbeiten!
Autorisierte Personen für die Bedienung und Instandhaltung sind die eingewiesenen und
geschulten Fachkräfte des Betreibers und des Herstellers.
Der Betreiber muss
Pflichten des
Betreibers
das Personal schulen,
das Personal in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) unterweisen über
- alle die Maschine betreffenden Sicherheitsvorschriften,
- die Bedienung,
- die anerkannten Regeln der Technik,
den Kenntnisstand des Personals prüfen,
die Schulungen/Unterweisungen dokumentieren,
die Teilnahme an den Schulungen/Unterweisungen durch Unterschrift bestätigen lassen,
kontrollieren, ob das Personal sicherheits- und gefahrenbewußt arbeitet und die
Betriebsanleitung beachtet.
die Prüffristen der Maschine nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung festlegen, Dokumen-
tieren, und eine betriebliche Gefahrenanalyse nach § 6 Arbeitsschutzgesetz durchführen.