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Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16/04/14 über fluorierte
Treibhausgase und die Verordnung (EG) zur Aufhebung Nr. 842/2006
Dichtheitsprüfung
1.
Die Betreiber von den Geräte, die die fluorierte Treibhausgase in Mengen
von 5 Tonnen CO
2
-Äquivalent oder mehr enthalten und nicht in Schäumen
enthalten, müssen sicherstellen, dass das Gerät auf Dichtheit überprüft
wird.
2.
Für die Geräte, die fluorierte Treibhausgase in Mengen von 5 Tonnen 5
Tonnen CO
2
-Äquivalent oder mehr enthalten aber weniger als 50 Tonnen
CO2-Äquivalent enthalten: mindestens alle 12 Monate.
Bild der Gleichwertigkeit CO
2
1.
Belastung von CO2 in kg und Tonnen.
Belastung und Tonnen von CO2
Häufigkeit der Prüfung
Von 2 bei 30 kg Belastung = von 5 bei 50 Tonnen
Jedes Jahr
In Bezug auf die Gaz R410a, 2,39 kg in Höhe von 5 Tonnen CO2,
Engagement für die Überprüfung jedes Jahr.
Ausbildung und Zertifizierung
1.
Die Betreiber der betreffenden Anwendung sollen dafür Sorge tragen,
dass die zuständige Person die erforderliche Zertifizierung erlangt hat, die
die angemessene Kenntnisse der geltenden Vorschriften und Normen sowie
die notwendige Kompetenz in Bezug auf die Emissionsvermeidung und -
verwertung von fluorierten Treibhausgasen und der Handhabungssicherheit
der betreffenden Typen und Größe der Ausrüstung beinhaltet.
Aufbewahrung der Aufzeichnungen
1.
Die Betreiber von den Geräte, die auf Dichtheit überprüft werden
müssen, müssen für jedes Gerät, das die folgenden Angaben enthält,
Aufzeichnungen erstellen und verwalten:
a) Die Menge und Art der installierten fluorierten Treibhausgase;
b) Die Mengen an fluorierten Treibhausgasen, die während der Installation,
Wartung oder Service oder aufgrund von Leckagen hinzugefügt werden;
c) Ob die Mengen der installierten fluorierten Treibhausgase
wiederverwandt oder zurückgefordert wurden, einschließlich der Name
und Anschrift der Wiederverwendung oder Rückgewinnungsanlage und
gegebenenfalls der Bescheinigungsnummer;
d) Die Menge der fluorierten Treibhausgase wiederhergestellt wird;
e) Die Identität des Unternehmens, das die Ausrüstung installiert, gewartet
und gegebenenfalls repariert oder außer Betrieb hat, gegebenenfalls
einschließlich der Nummer des Zertifikats;
f) Datum und Ergebnisse der Prüfung durchgeführt werden;
g) Wenn das Gerät außer Betrieb hat, wurden die Maßnahmen zur
Rückgewinnung und Beseitigung der fluorierten Treibhausgase getroffen.
2. Die Betreiber bewahrendie Aufzeichnungen für mindestens fünf Jahre
lang auf, wobei die Unternehmen, die die Tätigkeiten für die Betreiber
ausführen, die Aufzeichnungen für mindestens fünf Jahre lang
aufbewahren soll.
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