18
11. Gewährleistung
1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat KESSEL
nach Ihrer Wahl den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen
oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nachbesse-
rung zweimal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so
hat der Käufer/Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzu-
treten oder seine Zahlungspflicht entsprechend zu mindern. Die
Feststellung von offensichtlichen Mängeln muss unverzüglich,
bei nicht erkennbaren oder verdeckten Mängeln unverzüglich
nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Für Nach-
besserungen und Nachlieferungen haftet KESSEL in gleichem
Umfang wie für den ursprünglichen Vertragsgegenstand. Für
Neulieferungen beginnt die Gewährleis-tungsfrist neu zu laufen,
jedoch nur im Umfang der Neulieferung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine Gewährleistung
übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung an
unseren Vertragspartner.
§ 377 HGB findet weiterhin Anwendung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht die KESSEL AG
die Gewährleistungsfrist für Leichtflüssigkeitsabscheider, Fett-
abscheider, Schächte, Kleinkläranlagen und Regenwasserzister-
nen auf 20 Jahre bezüglich Behälter. Dies bezieht sich auf die
Dichtheit, Gebrauchstauglichkeit und statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische Montage sowie
ein bestimmungsgemäßer Betrieb entsprechend den aktuell gül-
tigen Einbau- und Bedienungsanleitungen und den gültigen Nor-
men.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß kein Mangel
ist. Gleiches gilt für Fehler, die aufgrund mangelhafter Wartung
auftreten.
Hinweis:
Das Öffnen von versiegelten Komponenten oder Ver-
schraubungen darf nur durch den Hersteller erfolgen. Andernfalls
können Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein.
Stand 01. 06. 2010