nennenswerte Trimmverschiebung vorliegen darf. Die Toleranzen der
Bremsleinen be/- 25 mm Abweichung gegenüber dem
Typenkennblatt.
-
Einschränkend gilt, dass ein Feintrimm in 2 Fällen vorgenommen
werden muss (die Vorgehensweise muss beim Hersteller erfragt
werden):
o
wenn mehr als 50 % der Leinen die Toleranzgrenze erreichen, wobei
die Toleranzgrenze lediglich entweder in + oder – Richtung
abweichen darf (gerechnet werden alle Werte von 12-15 mm).
o
oder 25 % der Leinen die Toleranzgrenzen in beide Richtungen (+
oder -) abweichen (Beispiel: A/B Leinen sind um 12-15 mm länger,
während gleichzeitig die C/D Leinen um 12-15 mm kürzer als im
Typenkennblatt sind (Trimmverschiebung nach hinten durch
Alterung)
•
Kontrolle der Leinenfestigkeit
-
Der Nachweis der Leinenfestigkeit ist analog zu dem vom DHV
geforderten Nachweis für die Musterzulassung zu dokumentieren:
o
Stammleine: Aus jeder Leinenebene (A, B, C, D) wird jeweils aus der
Schirmmitte eine Stammleine ausgebaut und mit dem
Zugfestigkeitsprüfgerät die Bruchlast ermittelt. Die ausgebauten
Leinen sind im Nachprüfprotokoll zu benennen (z.B. A1, B1, C1, D1
in Flugrichtung links). Dies ist wichtig, damit bei einer späteren
Nachprüfung nicht die bei der vorhergegangenen Prüfung ersetzte
Leine geprüft wird. Bei der 3. und 4. Nachprüfung werden
Stammleinen neben der mittleren Stammleine geprüft (d.h. A2, B2,
C2, D2). Ab der letzten verfügbaren „alten“ Leine fängt der Turnus
wieder von vorne an (z.B. A1, B1, C1, D1 in Flugrichtung links,
gemäß der ersten Nachprüfung).
o
Galerieleinen: Oberhalb der Stammleinen wird jeweils eine
weiterführende Leine bis hin zur Kappe ausgebaut und ebenfalls die
Bruchlast ermittelt. Liegt die ermittelte Bruchlast der A-Galerieleinen
beim 1,5-fachen des Sollwert (z.B. Sollwert 36 daN, ermittelte
Bruchlast >54 daN), dann kann eine Prüfung von weiteren
Galerieleinen auf der B/C/D-Ebenen entfallen.