Die vorstehenden Pflichten gelten auch für
den Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, wenn die
Vertreiber Lager- und Versandflächen für
Elektro- und Elektronikgeräte bzw.
Gesamtlager- und -versandflächen für
Lebensmittel vorhalten, die den oben
genannten Verkaufsflächen entsprechen. Die
unentgeltliche Abholung von Elektro- und
Elektronikgeräten ist dann aber auf
Wärmeüberträger (z. B. Kühlschrank),
Bildschirme, Monitore und Geräte, die
Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr
als 100 cm² enthalten, und Geräte
beschränkt, bei denen mindestens eine der
äußeren Abmessungen mehr als 50 cm
beträgt. Für alle übrigen Elektro- und
Elektronikgeräte muss der Vertreiber
geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer gewährleisten; das gilt auch für
kleine Elektrogeräte (s.o.), die der Endnutzer
zurückgeben will, ohne ein neues Gerät zu
kaufen.
Rücknahmepflichten von Vertreibern und
andere Möglichkeiten der Entsorgung von
Elektro- und Elektronikgeräten in der
Region Wallonien
Vertreiber, die Elektro- und Elektronikgeräte
verkaufen, sind verpflichtet, bei der Lieferung
von Neugeräten Altgeräte desselben Typs,
die im Wesentlichen die gleichen Funktionen
wie die Neugeräte erfüllen, kostenlos vom
Endverbraucher zurückzunehmen. Dies gilt
auch bei der Lieferung von neuen Elektro-
und Elektronikgeräten oder beim Fernabsatz.
Darüber hinaus ist jeder, der Elektro- und
Elektronikgeräte auf einer Verkaufsfläche von
mindestens 400 m² verkauft, verpflichtet,
Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung
größer als 25 cm sind (Elektrokleingeräte), im
Ladengeschäft oder in unmittelbarer Nähe
kostenlos zurückzunehmen; die Rücknahme
darf in diesem Fall nicht vom Kauf eines
Elektro- oder Elektronikgerätes abhängig
gemacht werden.
Die Rücknahme von Elektro- und
Elektronikgeräten kann auch auf
Containerplätzen oder zugelassenen
Recyclinghöfen erfolgen. Für weitere
Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre
Gemeindeverwaltung.
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