Bei Lasereinrichtungen, die für Vorführungen, Anzeigen, Schaustellungen und Darstellungen
von Lichteffekten verwendet werden, hat der Unternehmer den Versicherten Anweisungen zu
erteilen, wie die zugängliche Bestrahlung möglichst niedrig gehalten werden kann. Die
Versicherten haben diese Anweisungen zu befolgen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
die Beschäftigten mindestens einmal jährlich über die Gefahren der Laserstrahlung informiert
werden und mit den vorhandenen
Sicherheitseinrichtungen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut gemacht
werden, sofern eine Lasereinrichtung der Klassen 2 bis 4 betrieben wird.
Der Unternehmer darf Jugendliche in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 3
B oder 4 betrieben werden, nicht beschäftigen. Dies gilt nicht für die Beschäftigung
Jugendlicher über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
und ihr Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Bei Lasereinrichtungen, bei denen Laserbereiche entstehen, hat der Unternehmer dafür zu
sorgen, dass sich in diesen Bereichen nur Versicherte aufhalten, deren Anwesenheit dort
erforderlich ist.
Ärztliche Versorgung bei Augenschäden
Besteht Grund zu der Annahme, dass durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten
ist, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Versicherte unverzüglich einem Augenarzt
vorgestellt wird.
Sachwidrige Verwendung/Verhalten im Störfall
Dieser Laser darf NICHT von Privatpersonen betrieben werden, da sie kaum in der Lage sind,
Laserbereiche abzugrenzen und zu überwachen und zudem die Gefahr besteht, dass Kinder mit
dem Laser spielen.
Dieser Laser darf NICHT eingesetzt werden, wenn das Gerät nicht mit allen für einen
sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet ist.
VORSICHT!
Wenn andere als die hier angegebenen Bedienungs- oder Justiereinrichtungen benutzt
oder andere Verfahrensweisen ausgeführt werden, kann dies zu gefährlicher
Strahlungsexposition führen. Bewegt sich der Laserstrahl bei eingeschaltetem Gerät nicht
automatisch, ist das Gerät sofort außer Betrieb zu nehmen. Lassen Sie das Gerät von einem
Techniker der Firma Varytec überprüfen.
Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen so eingerichtet sein, dass unbeabsichtigtes
Strahlen verhindert ist. Unbeabsichtigtes Strahlen liegt vor, wenn Laserstrahlung ohne
Betätigung der vorgesehenen Stellteile von Befehlseinrichtungen aus der Lasereinrichtung
austritt, z. B. durch schadhafte Isolation oder Störimpulse;
Oder wenn nicht verhindert ist, dass Stellteile unbeabsichtigt betätigt werden können.
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Bei Lasereinrichtungen, die für Vorführungen, Anzeigen, Schaustellungen und Darstellungen
rten Anweisungen zu
erteilen, wie die zugängliche Bestrahlung möglichst niedrig gehalten werden kann. Die
Versicherten haben diese Anweisungen zu befolgen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
hren der Laserstrahlung informiert
Sicherheitseinrichtungen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut gemacht
e in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 3
B oder 4 betrieben werden, nicht beschäftigen. Dies gilt nicht für die Beschäftigung
Jugendlicher über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
Bei Lasereinrichtungen, bei denen Laserbereiche entstehen, hat der Unternehmer dafür zu
sorgen, dass sich in diesen Bereichen nur Versicherte aufhalten, deren Anwesenheit dort
Besteht Grund zu der Annahme, dass durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten
ist, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Versicherte unverzüglich einem Augenarzt
Dieser Laser darf NICHT von Privatpersonen betrieben werden, da sie kaum in der Lage sind,
Laserbereiche abzugrenzen und zu überwachen und zudem die Gefahr besteht, dass Kinder mit
eingesetzt werden, wenn das Gerät nicht mit allen für einen
oder Justiereinrichtungen benutzt
ausgeführt werden, kann dies zu gefährlicher
Strahlungsexposition führen. Bewegt sich der Laserstrahl bei eingeschaltetem Gerät nicht
automatisch, ist das Gerät sofort außer Betrieb zu nehmen. Lassen Sie das Gerät von einem
Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen so eingerichtet sein, dass unbeabsichtigtes
Strahlen verhindert ist. Unbeabsichtigtes Strahlen liegt vor, wenn Laserstrahlung ohne
r Lasereinrichtung
Oder wenn nicht verhindert ist, dass Stellteile unbeabsichtigt betätigt werden können.
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