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Mögliche Verletzung von rechten Dritter
Bei der Benutzung der Cockpitkamera müssen Sie folgende Hinweise beachten:
Urheberschutz
Grundsätzlich hat jede Person das Recht am eigenen Bild . Nach dem Urheberrechts-
gesetz dürfen Bilder ohne Einwilligung der Betroffenen nur dann veröffentlicht wer-
den, wenn die Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen
Örtlichkeiten erscheinen . Die Beantwortung der Frage, ob eine Person nur Beiwerk
ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab .
Schutz der Privatsphäre
Die Privatsphäre Anderer darf durch die aufgenommenen Bilder nicht verletzt
werden . Richten Sie Ihre Kamera nicht in den Garten oder auf die Eingangstür Ihrer
Nachbarwohnung, auch wenn diese Orte aus dem Fahrzeug oder von öffentlichen
Standorten aus einsehbar sind . Dies berechtigt nicht zur Veröffentlichung dieser
Ansichten .
Personelle Bestimmbarkeit
Eine personelle Bestimmbarkeit liegt vor, wenn festgestellt werden kann, dass eine
bestimmte Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort war . Die
Identifikation kann dabei auch über ein personenbezogenes Kennzeichen, wie z .B .
das Fahrzeugkennzeichen, erfolgen . Eine personelle Bestimmbarkeit von Personen ist
unbedingt zu vermeiden .
Überwachungskameras am Arbeitsplatz
Die Überwachung am Arbeitsplatz untersteht in Deutschland besonders strengen
Auflagen . Arbeitgeber sollten auf Überwachungskameras am Arbeitsplatz vollständig
verzichten, solange eine mögliche Rechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen
werden kann .
Beachten Sie zu möglichen Verletzungen von Rechten Dritter immer die gesetzlichen
Bestimmungen des jeweiligen Einsatzlandes . Wegen der möglichen Verletzung von
Persönlichkeitsrechten Dritter ist es illegal, Aufnahmen mit Fremden oder Autokennzei-
chen unautorisiert zu veröffentlichen, z .B . im Internet . Erlaubt ist die Verwendung der
Aufnahmen ausschließlich zur Beweisführung nach einem Unfall .
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