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4.
Bei diesen Rüttelplatten ist die Überschreitung des zulässigen Beurteilungs- Schallpegels von
85 dB (A) möglich, daher ist unbedingt ein Gehörschutz zu tragen.
Betrieb
1. Das Starten des Motors geschieht mit einem Reversierstarter (Abb. 1, Nummer 2).
2.
Die Wirksamkeit von Stellteilen (Bedienelementen) darf nicht unzulässig beeinflusst oder
aufgehoben werden.
3.
Der Geräteführer darf während des Betriebes des Gerätes den Geräteführerplatz nicht verlassen.
4.
Vor Arbeitspausen ist der Motor zu stoppen. Das Gerät ist so abzustellen, dass es nicht
umkippen kann.
5.
Das Nachfüllen von Kraftstoff ist bei abgestelltem Motor so vorzunehmen, dass der Kraftstoff
nicht an heiße Teile gelangen kann oder auf den Boden läuft.
6.
In der unmittelbaren Umgebung dieses Gerätes ist der Umgang mit offenem Feuer, sowie das
Rauchen verboten.
7. Auf dichten Sitz des Tankdeckels ist zu achten. Bei Stillstand ist - wenn vorhanden - der
Treibstoffhahn zu schließen. Beim Transport über längere Distanzen ist der Tank bei Benzin -
oder benzingemischbetriebenen Motoren restlos zu entleeren.
8.
Undichte Treibsto
fftanks können zu Explosionen führen und müssen deshalb
unverzüglich ausgetauscht werden.
9.
Das Betreiben des Gerätes in explosionsgefährdeten Umgebungen ist verboten.
10.
Beim Betrieb von Rüttelplatten mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen, Tunneln,
Stollen oder tiefen Gräben ist sicherzustellen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche
Atemluft vorhanden ist. (Siehe UVV "Bauarbeiten", BGV C22, §§ 40 und 41).
11.
Beim Arbeiten mit Rüttelplatten sind Hände, Füße und Kleidung von beweglichen Teilen
fernzuhalten. Schutzschuhe sind zu tragen.
12. An Bruch-, Gruben-, Halden-
und Böschungsrändern, an Grabenkanten und Absätzen müssen
Rüttelplatten so betrieben werden, dass keine Absturz - oder Umsturzgefahr besteht.
13.
Eine ausreichende Tragfähigkeit des zu verdichtenden Bodens bzw. Unterbaus ist
sicherzustellen.
14.
Während der Arbeit und bei Wartungsarbeiten geeignete Schutzkleidung tragen.
15.
Rüttelplatten sind so zu führen, dass Handverletzungen durch feste Gegenstände vermieden
werden.
16.
Rüttelplatten müssen so eingesetzt und betrieben werden, dass ihre Standsicherheit
gewährleistet ist.
17.
Geräte mit Fahrvorrichtung dürfen nicht auf dem Fahrwerk abgestellt oder gelagert werden. Die
Fahrvorrichtung ist nur für den Transport dieses Gerätes geschaffen.
Überwachung
1.
Rüttelplatten dürfen nur mit sämtlichen Schutzeinrichtungen betrieben werden.
2.
Vor Arbeitsbeginn hat der Geräteführer die Wirksamkeit der Bedienungs- und
Sicherheitseinrichtungen zu prüfen.