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Für Nutzer unserer Podukte sind die folgenden Informationen wichtig:
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte
bezeichnet. Besitzer von Altgeräten müssen diese einer vom unsortierten
Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuführen. Altgeräte gehören nicht in den
Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.
Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten müssen Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht
vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom
Altgerät zu trennen. Dies gilt auch für Lampen, die zerstörungsfrei aus dem
Altgerät entnommen werden können. Wenn die Altgeräte einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung unter Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ-
gers zugeführt werden sollen, müssen Batterien und Akkus sowie Lampen nicht
entnommen werden.
Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den
Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den
von Herstellern oder Vertreibern eingerichteten Rücknahmestellen
unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400
m² für Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit
einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder
dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
Dies gilt auch bei Online- oder Katalog-Vertrieb, wenn die Lager- und
Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen
oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m² betragen.
Vertreiber haben die Rücknahme grundsätzlich durch geeignete Rück-
gabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu
gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht bei
rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues
gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, an einen
Endnutzer abgegeben wird.
Wenn ein neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das
gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben werden.
Dies gilt bei Online- oder Katalogvertrieb für Geräte der Kategorien 1, 2 oder
4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger“, „Bildschirmgeräte“
oder „Großgeräte“ (letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50
Zentimeter). Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzer beim
Abschluss eines Kaufvertrages befragt.
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