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3.
Die Behebung der von uns anerkannten Fehler erfolgt in der Weise, dass die fehlerhaften Teile
nach unserer Wahl so schnell wie möglich unentgeltlich instandgesetzt oder durch einwandfreie
Teile ersetzt werden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die für die Reparatur erfor-
derlichen Ersatzteile und die anfallende Arbeitszeit werden nicht berechnet. Soweit bis jetzt ver-
arbeitetes Rohmaterial nicht mehr zu beschaffen ist, sind wir berechtigt, Austauschstoffe zu
verwenden.
4.
Nebenkosten berechnen wir in den ersten12 Monaten ab Kaufdatum nicht. Danach wird eine
Anfahrtspauschale und eventuell anfallende Kosten für den Hin- und Rücktransport der Geräte
zur Kundendienstwerkstätte oder in unser Werk in Rechnung gestellt. Die zur Nachbesserung
erforderlichen Aufwendungen, die sich deswegen erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der
Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Emp-
fängers verbracht worden ist, gehen jedoch zu Lasten des Empfängers, es sei denn, das Ver-
bringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
5.
Die Garantiefrist wird durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung weder erneuert, noch ver-
längert. Die Garantiefrist für später eingebaute Teile endet mit der Gerätegarantie.
6.
Bei Fehlschlägen der Nachbesserung sind wir bereit, auf Wunsch des Käufers bis 6 Monate ab
Lieferdatum des zunächst gelieferten Kaufgegenstandes kostenfrei Ersatz zu liefern, den Kauf-
preis herabzusetzen oder den Kaufgegenstand zurückzunehmen. Letzteres gilt nicht, wenn eine
Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist.
7.
Für außerhalb des Gerätes entstandene Schäden übernehmen wir im Rahmen der Garantie
keine Haftung. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und sonstige
Schäden, die auf unserer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer
Pflichtverletzung durch uns steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
gleich. Unberührt bleiben die Fälle, in denen zwingend gehaftet wird, wie zum Beispiel nach
dem Produkthaftungsgesetz oder gegebenenfalls bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Im Falle einer etwaig zwingenden Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Verjährungs-
frist für die Schadenersatzansprüche beträgt ein Jahr.
8.
Die Garantie wird zusätzlich zu den Ansprüchen des Kunden gegen seinen Händler aus dem
Kaufvertrag gewährt. Bei Lieferung von Geräten oder Teilen, die wir nicht herstellen, haften wir
nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und in dem Umfang, in welchem unsere Unterlie-
feranten die Gewähr für ihre Fabrikate uns gegenüber übernehmen.
Sollte Ihr Gerät trotz richtiger Bedienung und einwandfreiem Anschluss nicht zu Ihrer Zufriedenheit
arbeiten, melden Sie das bitte dem Kundendienst.
Transportschäden werden nur dann anerkannt und beseitigt, wenn eine Schadensaufnahme des
Spediteurs oder eine bahnamtliche Bescheinigung vorliegt, oder wenn unverzüglich glaubhaft nach-
gewiesen wird, dass die Verursachung bei Wamsler liegt.
Auch nach Beendigung der Garantiezeit steht Ihnen unsere Kundendienstorganisation auf Wunsch
gerne zur Verfügung.