BETRIEBSANLEITUNG
DEUTSCH
SW 700S B
146 0594 000(4)2007-06 A
19
REINIGUNG UND VOLLSTÄNDIGKEITSPRÜFUNG DES STAUBFILTERS
HINWEIS
Neben dem Standardpapierfi lter stehen wahlweise
auch Filter aus Polyester zur Verfügung. Dieser
Vorgang ist für alle Filterarten gültig.
Die Maschine auf einen
fl
achen Boden stellen.
Sicherstellen, dass die Maschine nicht selbstbewegen
kann. Wenn verfügbar, die Pedalbremse (26) treten.
Den Zündschlüssel (61) auf „0“ drehen.
Den Haken (18) des Abfallbehälters trennen.
Den Abfallbehälter (17) mittels des Griffes (19) entfernen.
Den Griff (A, Abb. 11) nach oben (von ca. 90°) drehen und
den Filterrahmen (B) nach außen drehen lassen.
Den Staub
fi
lter (C, Abb. 11) entfernen.
Den Staub
fi
lter in passender Außenumgebung auf eine
fl
ache und saubere Ober
fl
äche rütteln; die Seite (A, Abb.
12) der Filtergewebeseite (B) gegenüberliegend schlagen
lassen.
Die Reinigung durch einen senkrechten Druckluftstrahl
(C, Abb. 12) von max. 6 Bar vollenden; der Strahl soll
gegen die geschützte Filtergewebeseite (B) mit einem
Mindestabstand von 30 cm gerichtet werden.
Abhängig vom Filtertyp, folgendes beachten:
Papier
fi
lter (Standard): Zur Reinigung kein Wasser
oder Reinigungsmittel benutzen, denn ihn könnte
unersetzlich beschädigt werden.
Filter aus Polyester (Option): Zur tieferen Reinigung
wird es erlaubt den Filter mit Wasser bzw.
Schaumlosreinigungsmitteln zu spülen. Dieser
Reinigungstyp, selbst wenn von höherer Qualität,
verringert die Brauchbarkeitsdauer des Filters, der
sehr häu
fi
g ersetzt werden soll. Die Verwendung von
ungeeigneten Reinigungsmitteln beeinträchtigt die
Filtereigenschaften.
Das Filtergehäuse auf Durchrissen prüfen.
Wenn nötig, die Gummidichtung (D, Abb. 11) im
Filtergehäuse reinigen, dann prüfen, dass sie unversehrt
ist. Andernfalls ist sie zu ersetzen.
Die Bauteile in der umgekehrten Reihenfolge des Ausbaus
wieder einbauen und auf folgendes achten:
Beim Einbauen den Filter (C, Abb. 11) mit dem
Gewebe (B, Abb. 12) nach der Maschinenvorderseite
ausrichten.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
•
•
9.
10.
11.
•
S311466
Abbildung 11
S311467
Abbildung 12