12
6.1 Anordnung von Rauchwarnmeldern in Fluren und
und in Räumen mit besonderen Raumgeometrien
In Räumen und Fluren mit einer Breite von < 1m ist der Rauchwarnmel-
der mittig an der Decke zwischen den Wänden zu montieren.
In Fluren und Gängen mit einer max. Breite von 3 m, darf der Abstand
zwischen zwei Rauchmeldern max. 15 m betragen. Der Abstand zur
Stirnseite eines Flures darf nicht mehr als 7,5 m betragen.
geradliniger Flur oder Gang rechtwinkliger Flur oder Gang
in großen Fluren und Gängen in Eckbereichen
Wand
W
and
W
and
W
and
Summary of Contents for a-2653-0
Page 2: ......
Page 31: ...31 DE ...
Page 32: ...32 ...
Page 61: ...61 EN ...
Page 62: ...62 ...
Page 91: ...FR 91 ...