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WK 5 A1
Mögliche Verletzung von Rechten Dritter
Bei der Benutzung der Wildkamera müssen Sie folgende Hinweise
beachten:
Urheberschutz
Grundsätzlich hat jede Person das Recht am eigenen Bild. Nach
dem Urheberrechtsgesetz dürfen Bilder ohne Einwilligung der Betrof-
fenen nur dann veröffentlicht werden, wenn die Personen lediglich
als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten
erscheinen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Person nur Beiwerk
ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aus Gründen der
Rechtssicherheit sollte in allen Fällen, in denen Aufnahmen mit Bezug
zu identifizierbaren Personen möglich sind, über die Wildkamera
informiert werden (siehe auch Abschnitt „Hinweispflicht“).
Schutz der Privatsphäre
Die Privatsphäre Anderer darf durch die aufgenommenen Bilder nicht
verletzt werden. Richten Sie Ihre Kamera nicht in den Garten oder auf
die Eingangstür Ihrer Nachbarwohnung, auch wenn diese Orte aus Ih-
rer eigenen Wohnung oder von öffentlichen Standorten aus einsehbar
sind. Dies berechtigt nicht zur Veröffentlichung dieser Einsichten.
Personelle Bestimmbarkeit
Eine personelle Bestimmbarkeit liegt vor, wenn festgestellt werden
kann, dass eine bestimmte Person zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Ort war. Die Identifikation kann dabei auch über ein per-
sonenbezogenes Kennzeichen, wie z.B. das Fahrzeugkennzeichen,
erfolgen. Eine personelle Bestimmbarkeit von Personen ist unbedingt
zu vermeiden.