1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so
hat KESSEL nach Ihrer Wahl den Mangel durch
Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangel-
freie Sache zu liefern. Schlägt die Nachbesserung
zweimal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht ver-
tretbar, so hat der Käufer/Auftraggeber das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten oder seine
Zahlungspflicht entsprechend zu mindern. Die
Feststellung von offensichtlichen Mängeln muss
unverzüglich, bei nicht erkennbaren oder verdek-
kten
Mängeln
unverzüglich
nach
ihrer
Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Für
Nachbesserungen und Nachlieferungen haftet
KESSEL in gleichem Umfang wie für den
ursprünglichen
Vertragsgegenstand.
Für
Neulieferungen beginnt die Gewährleis-tungsfrist
neu zu laufen, jedoch nur im Umfang der
Neulieferung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine
Gewährleistung übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab
Auslieferung an unseren Vertragspartner.
§ 377 HGB findet weiterhin Anwendung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht die
KESSEL AG die Gewährleistungsfrist für
Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider,
Schächte, Kleinkläranlagen und Regenwasser-
zisternen auf 20 Jahre bezüglich Behälter. Dies
bezieht sich auf die Dichtheit, Gebrauchs-
tauglichkeit und statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische
Montage sowie ein bestimmungsgemäßer
Betrieb entsprechend den aktuell gültigen
Einbau- und Bedienungsanleitungen und den gül-
tigen Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß
kein Mangel ist. Gleiches gilt für Fehler, die auf-
grund mangelhafter Wartung auftreten.
Hinweis:
Das Öffnen von versiegelten
Komponenten oder Verschraubungen darf nur
durch den Hersteller erfolgen. Andernfalls können
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein.
Stand 01. 06. 2010
6. Garantie
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D
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