00038520.DOC, Version 1.1
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Bitte beachten Sie, dass der Veranstalter für die Einhaltung aller Schutzmaßnahmen verantwortlich ist. Gerät
ein Laser außer Kontrolle, muss evtl. die Veranstaltung abgebrochen werden.
Kommt der Veranstalter seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, ist er zivilrechtlich für alle dadurch
entstehende Schäden haftbar, z. B.:
Die Krankenkasse der Geschädigten kann die Behandlungskosten einklagen.
Der Geschädigte selbst kann auf Schmerzensgeld klagen.
Dadurch entstehende (wirtschaftliche) Schäden können durch eine zivilrechtliche Klage vom Bediener der
Laser-Einrichtung eingefordert werden.
Bitte beachten Sie:
EUROLITE haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Installation und nicht
bestimmungsgemäßen Betrieb verursacht werden!
Schutzmaßnahmen für den sicheren Betrieb
Für die Erzeugung und Anwendung von Laserstrahlung sind die Sicherheitsvorkehrungen aus DIN EN
60825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen", die Anforderungen und Prüfungen aus DIN 56912 "Showlaser
und Showlaseranlagen", die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Laserstrahlung BGV B2, Stand 01/1997,
das Merkblatt "Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen", Stand 10/2000, das Merkblatt
"Disco-Laser", Stand 8.70/92 und auch die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, die sonst geltenden
Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Die o.g. Vorschriften werden hier nur auszugsweise wiedergegeben. Der Informationsstand dieser Bedie-
nungsanleitung entspricht dem Zeitpunkt der Drucklegung. Die BGV B2 soll laut Auskunft der Berufs-
genossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten aufgrund der geänderten Laserklassen überarbeitet
werden. Der Betreiber muss sich selbständig um die Beschaffung der aktuellsten Sicherheitsvorschriften
bemühen und diese einhalten!
Für andere Länder gilt DIN EN 60825-1 und alle nationalen Vorschriften. Diese müssen unbedingt
eingehalten werden!
Bitte beachten Sie:
Wird das vorliegende Produkt einzeln betrieben oder werden mehrere Geräte
unabhängig voneinander in einem Raum betrieben, handelt es sich NICHT um eine Showlaseranlage.
Sicherheitsabschaltung
Showlaser müssen eine manuelle Sicherheitsabschaltung haben, die es ermöglicht, den Strahlaustritt
jederzeit zwangsläufig unterbrechen zu können.
Mechanischer Aufbau
Der Showlaser muss gegen Verstellen, Verdrehen und unbeabsichtigte Positionsänderungen gesichert sein.
Der Showlaser ist so anzuordnen, dass ein nicht bestimmungsgemäßes Auswandern des Laserstrahls
während des Betriebes verhindert wird.
Die optisch wirksamen Komponenten müssen fest an der Wand etc. befestigt sein. Die tragenden Elemente
müssen ihrerseits fest angebracht sein.
Laserstrahlung darf sich nur soweit erstrecken, wie es für die Art des Einsatzes notwendig ist. Der Strahl ist
– soweit dies möglich ist – am Ende der Nutzentfernung durch eine diffus reflektierende Zielfläche so zu
begrenzen, dass eine Gefährdung durch direkte oder diffuse Reflektionen möglichst gering ist.
Bedieneinrichtung
Die Bedieneinrichtung des Showlasers muss außerhalb des Showlaserbereichs liegen, und von dort muss
der gesamte Showlaserbereich überwachbar sein.
Die Lasereinrichtung darf nur befugten Personen zugänglich sein.
Der Showlaser darf niemals unbeaufsichtigt betrieben werden!
Während einer Veranstaltung dürfen an Laseranlagen keine Reparaturen oder sonstigen Verrichtungen wie
Neueinstellungen oder Korrekturen am Strahlverlauf vorgenommen werden.