00038520.DOC, Version 1.1
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Rechtliche Hinweise
Beim Betreiben einer Laser-Einrichtung lässt sich je nach Laserklassifzierung eine Laserstrahlung erzeugen,
die zu irreparablen Augen- und/oder Hautschäden führen kann.
Bitte beachten Sie für den Themenkomplex "Laserstrahlung" und den Betrieb in Deutschland die folgenden
Rechtsgrundlagen:
DIN EN 60825-1
"Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen
und Benutzer-Richtlinien"
www.din.de
DIN 56912
"Showlaser und Showlaseranlagen; Anforderungen und Prüfung"
www.din.de
oder DIN-Taschenbuch 342 "Veranstaltungstechnik"
http://www.dthg.de
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Laserstrahlung
BGV B2
:
http://www.pr-o.info/makeframe.asp?url=/bc/uvv/93/inhalt.htm
oder
http://www.verwaltung.uni-dortmund.de/arbeitsschutz/internet/Gesetze/GUV/uvv2_20.pdf
oder
http://www.lzk-bw.de/PHB/handbuch/download/D37341-678608023-4499.doc
Merkblatt "Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen"
http://www.lfas.bayern.de/technischer_as/medizinprodukte_strahlensch/strahlenschutz/LASER/laser.pdf
Merkblatt "Disco-Laser"
http://www.bgn.de
DIN EN 12254
, "Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung"
www.din.de
Gerätesicherheitsgesetz (GSG)
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/techarbmg/gesamt.pdf
Strafgesetzbuch § 223 ff:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb
oder
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf
Weitere hilfreiche Links:
Uni Essen
http://www.ilp.physik.uni-essen.de/doebele/projekte/Archiv/laserschutz/laserschutz.pdf
Uni
http://www.uni-bayreuth.de/ZT4/strahlenschutz/laser/Unterweisung/Lasersicherheit-UNI-PH%202002.pdf
Sicherheitsinformation Laser-Sachverständiger
http://www.goebel-laser.de/pdf/info%20showlaser.pdf
Selbstbau-Laser
http://pluslucis.univie.ac.at/FBA/FBA95/Matischek/laser3.pdf
Für die
Schweiz
können folgende Links hilfreich sein:
Infobroschüre zum Einsatz von Lasern
http://www.svtb-astt.ch/pdf/Laser_suva.pdf
Verordnung über den Schutz des Publikums
http://www.svtb-astt.ch/pdf/814.49.de.pdf
Gefährdungen durch Laserstrahlung
Durch die starke Bündelung des Laserstrahles ist die gesamte Energie der Strahlung auf einen geringen
Querschnitt konzentriert. Wird der Mensch von diesem Strahl getroffen, können Gesundheitsschäden her-
vorgerufen werden. Neben Verbrennungen der Haut besteht insbesondere die Gefahr von Augenverletzun-
gen. Je nach Wellenlänge (Farbe) des Lasers kann der Strahl bis zur Augennetzhaut gelangen und diese
zerstören. Unter Berücksichtigung der Unfallschwere ist daher der Gefährdung der Augen besondere Auf-
merksamkeit zu schenken.
Zum Verständnis der Gefährdung ist ein Vergleich mit sichtbarem Licht hilfreich. Ein im gelb/grünen Bereich
kontinuierlich strahlender Laser mit einer Leistung von nur 1 mW (= 1.10-3 Watt) gehört noch zur relativ
ungefährlichen Laserklasse 2. Ein Blick in diesen Strahl entspricht bereits dem Blick in die Sommersonne in
Mitteleuropa. Für die Augen ist in diesem Fall eine Bestrahlungsdauer bis 0,25 s zulässig.
Bei einer Lasereinrichtung der Klasse 3R ist die Laserleistung bis zu 5mal höher.
Im Gegensatz zum Sonnenlicht oder dem Licht einer Glühlampe, bei dem die Leistungsdichte mit dem Ab-
stand zur Lichtquelle sehr schnell abnimmt, ist die natürliche Abnahme der Laserleistungsdichte mit der Ent-
fernung nur gering. Daher können auch in größeren Entfernungen Gesundheitsschäden hervorgerufen wer-
den, wenn die Laserstrahlung auf den Menschen trifft.
Wegen der scharfen Bündelung und der hohen Leistungsdichte der Laserstrahlen können bei stärkeren
Lasereinrichtungen, so wie sie in Discotheken häufig eingesetzt werden, auch Strahlen noch gesundheits-
schädlich sein, die z. B. an Glasflächen, an metallischen oder polierten Oberflächen reflektiert werden.
Durch unsachgemäß betriebene Laser hervorgerufene Augenschädigungen können den Tatbestand der
Körperverletzung erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden.