118
| DeuTsCh
beLÜFTuNg Der INsTALLATIONsräuMe
Die Belüftung gilt als ausreichend, wenn der Raum Luftzuleitungen entsprechend der Tabelle aufweist:
Luftzuleitung
Siehe Abbildung 2
Gerätekategorie
Bezugsnorm
Prozentanteil des freien
Öffnungsquerschnitts
hinsichtlich des
rauchgasauslassquerschnitts des Geräts
freier mindestöffnungswert der
Belüftungsleitung
Heizkessel
UNI EN 303-5
50%
100 cm²
In jedem Fall gilt die Belüftung als ausreichend, wenn die Druckdifferenz zwischen Außen- und Innenraum größer oder gleich
4 Pa ist.
Wenn Gas-Geräte vom Typ B mit Aussetzbetrieb vorhanden sind, die nicht der Heizung dienen, muss für diese eine eigene
Belüftungsöffnung vorhanden sein. Die Luftzuleitungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
sie müssen durch Roste, Metallgitter usw. geschützt sein, ohne dass dadurch der freie Lüftungsquerschnitt reduziert wird;
sie müssen so ausgeführt sein, dass die Wartungsarbeiten möglich sind;
sie müssen so angeordnet sein, dass sie nicht verstopfen können;
Die Luftzufuhr kann auch über einen angrenzenden Raum erfolgen (indirekte Belüftung); dabei ist nur darauf zu achten, dass
die Zufuhr frei über permanente Öffnungen, die nach außen gehen, erfolgt.
Der angrenzende Raum darf nicht als Garage oder Lager für brennbare Stoffe benutzt werden, noch für Tätigkeiten, die
Brandgefahr mit sich bringen, oder als Bad, Schlafzimmer oder Gemeinschaftsraum des Gebäudes.
rAuChgAsAbZugsANLAge
ALLgeMeINe ANFOrDeruNgeN
Jedes Gerät muss an eine Rauchgasabzugsanlage angeschlossen werden, die geeignet ist, die ordnungsgemäße Abgabe der
Verbrennungsprodukte in die Atmosphäre zu gewährleisten. Der Auslass der Verbrennungsprodukte muss über Dach erfolgen.
Der direkte Auslass an der Wand oder in geschlossene Räume ist verboten, auch wenn diese nach oben offen sind.
Insbesondere ist der Gebrauch flexibler, dehnbarer Metallrohre verboten.
Der Schornstein darf nur den Auslass des mit dem Gerät verbundenen Rauchgaskanals aufnehmen, es sind also weder
Sammelschornsteine zulässig noch die Einleitung in denselben Schornstein oder Rauchgaskanal von Abluft aus Abzugshauben
höher gelegener Kochgeräte jedweder Art noch von anderen Wärmeerzeugern kommende Rauchgasauslässe.
Zwischen Rauchgaskanal und Schornstein muss die Durchgängigkeit des Rohrs unterbrochen sein, damit der Schornstein nicht
auf dem Gerät aufliegt.
Es ist verboten, andere Luftzufuhrkanäle und Leitungen zu anlagentechnischen Zwecken durch das Innere der
Rauchgasabzugsanlagen zu führen, auch wenn diese überdimensioniert sind.
Die Wahl der Bauteile der Rauchgasabzugsanlage muss erfolgen anhand der Art
des zu installierenden Geräts gemäß:
Im Falle metallischer Schornsteine: UNI/ TS 11278, mit besonderer Beachtung der Angaben in der Gebrauchsbestimmung;
Im Falle nichtmetallischer Schornsteine: UNI EN 13063-1 und UNI EN 13063-2, UNI EN 1457, UNI EN 1806; wobei
insbesondere zu berücksichtigen sind:
Temperaturklasse;
Druckklasse (Rauchdichtigkeit) mindestens gleich der für das Gerät geforderten Dichtigkeit;
Feuchtebeständigkeit (Kondensatdichtigkeit);
Korrosionsklasse oder -niveau und Spezifikationen des Materials der rauchgasführenden Innenwand.
Rußbrandbeständigkeitsklasse;
Mindestabstand von brennbaren Materialien
Der Installateur der Rauchgasabzugsanlage muss, nach Abschluss der Installation und Ausführung der entsprechenden
Kontrollen und Prüfungen, die vom Hersteller mit dem Produkt mitgelieferte Abgasanlagen-Plakette sichtbar in der Nähe des
Schornsteins anbringen. Diese muss mit folgenden Angaben ausgefüllt werden: