Anhang 13
Conrad Powerline Adapter PL85D
d) wenn die Schäden durch unsachgemäße Behandlung – insbesondere durch Nichtbeach-
tung der Systembeschreibung und der Betriebsanleitung – aufgetreten sind,
e) wenn das Gerät durch hierfür nicht vom Hersteller beauftragte Personen geöffnet, repariert
oder modifiziert wurde,
f)
wenn das Gerät mechanische Beschädigungen irgendwelcher Art aufweist,
g) wenn der Garantieanspruch nicht gemäß Ziffer 3a) oder 3b) gemeldet worden ist.
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Bedienungsfehler
Stellt sich heraus, dass die gemeldete Fehlfunktion des Gerätes durch fehlerhafte Fremd-Hard-
ware, -Software, Installation oder Bedienung verursacht wurde, behält der Hersteller sich vor,
den entstandenen Prüfaufwand dem Erwerber zu berechnen.
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Ergänzende Regelungen
a) Die vorstehenden Bestimmungen regeln das Rechtsverhältnis zum Hersteller abschlie-
ßend.
b) Durch diese Garantie werden weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Wand-
lung oder Minderung, nicht begründet. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder
Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
c) Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn, mit-
telbaren oder Folgeschäden.
d) Für Datenverlust und/oder die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Hersteller in Fällen
von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit nicht.
e) In Fällen, in denen der Hersteller die Vernichtung von Daten vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig verursacht hat, haftet der Hersteller für den typischen Wiederherstellungsaufwand, der
bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten
wäre.
f)
Die Garantie bezieht sich lediglich auf den Erstkäufer und ist nicht übertragbar.
g) Gerichtsstand ist Aachen, falls der Erwerber Vollkaufmann ist. Hat der Erwerber keinen all-
gemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder verlegt er nach Vertrags-
abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich
der Bundesrepublik Deutschland, ist der Geschäftssitz des Herstellers Gerichtsstand. Dies
gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt ist.
h) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht gilt
im Verhältnis zwischen dem Hersteller und dem Erwerber nicht.
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