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2.5 Verbrennungsluft
Für den Verbrennungsvorgang wird permanent Sauerstoff bzw. Luft benötigt. In der
Regel reicht die vorhandene Luft im Aufstellraum aus.
Bei gut abgedichteten Fenstern und Türen, Vorhandensein von mechanischen Entlüf-
tungen (z.B. Küche oder Bad) oder weiteren Feuerstätten (auch Gastherme) in der
Wohnung, kann die einwandfreie Luftversorgung empfindlich gestört werden. Wenn
dies zutrifft, besteht die Möglichkeit, die Verbrennungsluft direkt von außen oder aus
einem anderen, genügend belüfteten Raum (z.B. Keller) zuzuführen.
Die Öfen bieten serienmäßig hierfür den zentralen Luftansaugstutzen Ø 123 mm auf
der Unterseite.
Für die Luftleitung sollten nur glatte Rohre mit einem Mindestdurchmesser von
125 mm verwendet werden. Die Luftleitung sollte außerdem mit einer Absperrklappe in
Ofennähe versehen werden, muss fachgerecht ausgeführt werden und u.a. in den
Bögen Revisionsöffnungen für den Schornsteinfeger haben, sowie fachgerecht gegen
Schwitzwasser gedämmt werden. Die Leitung sollte nicht länger als 4 m sein und nicht
mehr als 3 Biegungen aufweisen. Führt die Leitung ins Freie, soll sie mit einem geeig-
neten Windschutz und Insektengitter versehen werden.
Wichtige Hinweise zum Thema raumluftabhängiger bzw. raum-
luftunabhängiger Betrieb:
(gültig für Deutschland. Stand Januar 2005)
Punkt 1:
Die Kaminöfen sind als
raumluftabhängige
Öfen nach EN 13240/13229 geprüft. Die Ka-
minöfen entnehmen die gesamte Verbrennungsluft über den zentralen Luftansaugstutzen
aus dem Aufstellraum. An diesem Stutzen kann bauseits eine dichte Luftzuführung ange-
schlossen werden. Auch mit dieser dichten Luftzuführung erfüllen die Kaminöfen
nicht
die
Anforderungen an einen raumluftunabhängigen Betrieb.
Punkt 2:
In
Kombination mit raumlufttechnischen Anlagen
(z.B. kontrollierte Be- und Entlüf-
tungsanlagen, Dunstabzug o.ä.) ist somit in Deutschland der §4 der Feuerungsverordnung
(FeuVO) maßgeblich. Hier ist u.a. festgelegt, dass der Ofen und raumlufttechnische Anlage
gegenseitig zu überwachen sind (z.B. über einen Differenzdruckwächter)
oder
eine Lüf-
tungsanlage einzubauen ist, die eine Zulassung für Festbrennstofffeuerungen hat und dem
Aufstellraum die notwendige Verbrennungsluft für die Feuerstätte zusätzlich zuführt.
Punkt 3:
Bitte
beachten
Sie
immer
–
in
Absprache
mit
Ihrem
zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister
– die jeweils gültigen örtlichen Vorschriften und Regeln. Für
Änderungen nach Drucklegung dieser Anleitung können wir keine Haftung übernehmen.
Änderungen behalten wir uns vor.
Die o.g. Sicherheitseinrichtungen ersetzen keine fachhandwerkliche Planung
und Auslegung der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung.
Im Rahmen der Abnahme hat der Bezirksschornsteinfegermeister die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung / Gesamtinstallation zu prüfen.