Die
Gewährleistung
für
Maschinen,
die
in
Westeuropa
erworben
werden,
hat
in
allen
westeuropäischen
Ländern
Gültigkeit,
vorausgesetzt,
die
Maschinen
wurden
in
diesen
Ländern
angekündigt
und
zur
Verfügung
gestellt.
Wenn
der
Kunde
eine
Maschine
in
einem
der
westeuropäischen
Länder,
wie
oben
definiert,
erwirbt,
kann
er
für
diese
Maschine
Gewährleistungsservice
in
jedem
der
genannten
Länder
von
einem
Service-Provider
in
Anspruch
nehmen,
vorausgesetzt,
die
Maschine
wurde
von
Lenovo
in
dem
Land
angekündigt
und
zur
Verfügung
gestellt,
in
dem
er
den
Service
in
Anspruch
nehmen
möchte.
Wenn
der
Kunde
einen
Personal
Computer
in
Albanien,
Armenien,
Weiß-
russland,
Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien,
Kroatien,
Tschechien,
Georgien,
Ungarn,
Kasachstan,
Kirgisien,
der
Bundesrepublik
Jugoslawien,
in
der
frühe-
ren
jugoslawischen
Republik
Mazedonien,
Moldawien,
Polen,
Rumänien,
Russ-
land,
der
Slowakischen
Republik,
Slowenien
oder
der
Ukraine
erworben
hat,
kann
er
für
diese
Maschine
Gewährleistungsservice
in
jedem
der
genannten
Länder
von
einem
Service-Provider
in
Anspruch
nehmen,
vorausgesetzt,
die
Maschine
wurde
von
Lenovo
in
dem
Land
angekündigt
und
zur
Verfügung
gestellt,
in
dem
er
den
Service
in
Anspruch
nehmen
möchte.
Wenn
der
Kunde
eine
Maschine
in
einem
Land
des
Nahen
und
Mittleren
Ostens
oder
in
einem
afrikanischen
Land
erwirbt,
kann
er
für
diese
Maschine
Gewährleistungsservice
von
einem
Service-Provider
im
jeweiligen
Land
in
Anspruch
nehmen,
vorausgesetzt,
die
Maschine
wurde
von
Lenovo
in
dem
Land
angekündigt
und
zur
Verfügung
gestellt.
In
Afrika
wird
Gewährleis-
tungsservice
in
einem
Umkreis
von
50
Kilometern
vom
Standort
eines
Service-
Providers
bereitgestellt.
Ab
einer
Entfernung
von
50
Kilometern
vom
Standort
eines
autorisierten
Service-Providers
muss
der
Kunde
die
Transportkosten
für
die
Maschinen
übernehmen.
Geltendes
Recht:
Der
Text
"dass
die
Gesetze
des
Landes
zur
Anwendung
kommen,
in
dem
die
Maschine
erworben
wurde"
wird
ersetzt
durch:
1)
″
dass
die
Gesetze
Österreichs
″
in
Albanien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Weißrussland,
Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien,
Kroatien,
Georgien,
Ungarn,
Kasachstan,
Kirgisien,
in
der
früheren
jugoslawischen
Republik
Mazedo-
nien,
Moldawien,
Polen,
Rumänien,
Russland,
der
Slowakei,
Slowenien,
Tadschikistan,
Turkmenistan,
in
der
Ukraine,
Usbekistan
und
der
Bundesre-
publik
Jugoslawien;
2)
″
dass
die
Gesetze
Frankreichs
″
in
Algerien,
Benin,
Burkina
Faso,
Kamerun,
Kap
Verde,
der
Zentralafrikanischen
Republik,
im
Tschad,
auf
den
Komoren,
im
Kongo,
Dschibuti,
der
Demokratischen
Repub-
lik
Kongo,
Äquatorialguinea,
Französisch-Guayana,
Französisch-Polynesien,
Gabun,
Gambia,
Guinea,
Guinea-Bissau,
Elfenbeinküste,
Libanon,
Madagas-
kar,
Mali,
Mauretanien,
Mauritius,
Mayotte,
Marokko,
Neukaledonien,
Niger,
Réunion,
Senegal,
Seychellen,
Togo,
Tunesien,
auf
Vanuatu
sowie
Wallis
und
Futuna;
3)
″
dass
die
Gesetze
Finnlands
″
in
Estland,
Lettland
und
Litauen;
4)
″
dass
die
Gesetze
Englands
″
in
Angola,
Bahrain,
Botsuana,
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Kurzübersicht
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