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Flure mit einer Breite > 3 m:
In Fluren (L-/ U-förmig) mit einer Breite von mehr
als 3 m sind diese an den Schenkeln gedanklich zu
verlängern und als einzelne Räume zu sehen. Die
daraus resultierenden „Räume“ sind entsprechend
mit Rauchwarnmeldern zu bestücken.
> 3 m
> 3 m
4a
>
3
m
> 3 m
> 3 m
4b
Hinweis
Beachten Sie, dass die Anforderungen nicht nur
für Flure, sondern auch für Räume mit diesen
Geometrien (z.B. Eckzimmer) gültig sind.
4.3.5 Standard-Räume
• Bei Spitzdächern mit einer Dachneigung >20° ist
der Rauchwarnmelder in einer Entfernung von
mind. 0,5 m und max. 1 m von der Giebelspitze
anzubringen, siehe Bild 5a.
0,5 m
0,5 m
>20°
5a
• Beachten Sie für Räume, die nur anteilig
eine Dachschräge besitzen, folgendes: Ist die
horizontale Decke weniger als 1 m breit, ist der
Rauchwarnmelder an der Dachschräge gem. Bild
5b anzubringen.
>20°
max. 1 m
0,5
m
0,5
m
5b
• Ist die horizontale Decke breiter als 1 m, ist der
Rauchwarnmelder mittig an dieser anzubringen.
>20°
> 1 m
0,5 m
0,5 m
5c
• Dachneigungen
≤
20° sind wie horizontale
Decken zu behandeln. (siehe
4.3.3. Standard-
Räume
)