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8. Prüfungen
Die Maschine ist nach der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern“
(VBG87) bei Bedarf, jedoch mindestens alle 12 Monate, durch einen Sachkundigen darauf-
hin zu prüfen, ob ein sicherer Betrieb weithin gewährleistet ist.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten.
Weiterhin ist die Maschine aufgrund der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes“ regelmäßig jährlich durch den zuständigen Bezirksschornstein-
fegermeister auf Einhaltung der geforderten Auswurfbegrenzungswerte prüfen zu lassen.
9. Unfallverhütung
Die Maschine ist so ausgeführt, daß bei sachgemäßer Bedienung Unfälle ausgeschlossen
sind. Die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern“ (VBG87) ist einzu-
halten.
10. Sicherheit, Qualität
Der Hersteller ist nur dann für die Auswirkungen auf Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung
der Maschine verantwortlich, wenn die Maschine in Übereinstimmung mit der Betriebsanlei-
tung verwendet wird.
Die Betriebsanleitung ist der Bedienungsperson auszuhändigen.
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