00064223.DOC, Version 1.0
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Inbetriebnahme
Lasereinrichtungen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den für einen sicheren Betrieb
erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
Nehmen Sie das Gerät erst in Betrieb, nachdem Sie sich mit seinen Funktionen vertraut gemacht haben.
Lassen Sie das Gerät nicht von Personen bedienen, die sich nicht mit dem Gerät auskennen. Wenn Geräte
nicht mehr korrekt funktionieren, ist das meist das Ergebnis von unsachgemäßer Bedienung!
Beachten Sie bitte, dass eigenmächtige Veränderungen an dem Gerät aus Sicherheitsgründen verboten
sind.
Wird das Gerät anders verwendet als in dieser Bedienungsanleitung beschrieben, kann dies zu Schäden am
Produkt führen und der Garantieanspruch erlischt. Außerdem ist jede andere Verwendung mit Gefahren, wie
z. B. Kurzschluss, Brand, elektrischem Schlag, irreversiblen Netzhautschäden etc. verbunden.
Rechtliche Hinweise
Beim Betreiben einer Laser-Einrichtung lässt sich je nach Laserklassifzierung eine Laserstrahlung erzeugen,
die zu irreparablen Augen- und/oder Hautschäden führen kann.
Bitte beachten Sie für den Themenkomplex "Laserstrahlung" und den Betrieb in Deutschland die folgenden
Rechtsgrundlagen:
DIN EN 60825-1
"Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen
und Benutzer-Richtlinien"
www.din.de
DIN 56912
"Showlaser und Showlaseranlagen; Anforderungen und Prüfung"
www.din.de
oder DIN-Taschenbuch 342 "Veranstaltungstechnik"
http://www.dthg.de
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Laserstrahlung
BGV B2
:
http://www.pr-o.info/makeframe.asp?url=/bc/uvv/93/inhalt.htm
oder
http://www.verwaltung.uni-dortmund.de/arbeitsschutz/internet/Gesetze/GUV/uvv2_20.pdf
oder
http://www.lzk-bw.de/PHB/handbuch/download/D37341-678608023-4499.doc
Merkblatt "Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen"
http://www.lfas.bayern.de/technischer_as/medizinprodukte_strahlensch/strahlenschutz/LASER/laser.pdf
Merkblatt "Disco-Laser"
http://www.bgn.de
Gerätesicherheitsgesetz (GSG)
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/techarbmg/gesamt.pdf
Strafgesetzbuch § 223 ff:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb
oder
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf
Weitere hilfreiche Links:
Uni Essen
http://www.ilp.physik.uni-essen.de/doebele/projekte/Archiv/laserschutz/laserschutz.pdf
Uni
http://www.uni-bayreuth.de/ZT4/strahlenschutz/laser/Unterweisung/Lasersicherheit-UNI-PH%202002.pdf
Sicherheitsinformation Laser-Sachverständiger
http://www.goebel-laser.de/pdf/info%20showlaser.pdf
Selbstbau-Laser
http://pluslucis.univie.ac.at/FBA/FBA95/Matischek/laser3.pdf
Für die
Schweiz
können folgende Links hilfreich sein:
Infobroschüre zum Einsatz von Lasern
http://www.svtb-astt.ch/pdf/Laser_suva.pdf
Verordnung über den Schutz des Publikums
http://www.svtb-astt.ch/pdf/814.49.de.pdf
Gefährdungen durch Laserstrahlung
Durch die starke Bündelung des Laserstrahles ist die gesamte Energie der Strahlung auf einen geringen
Querschnitt konzentriert. Wird der Mensch von diesem Strahl getroffen, können Gesundheitsschäden her-
vorgerufen werden. Neben Verbrennungen der Haut besteht insbesondere die Gefahr von Augenverletzun-
gen. Je nach Wellenlänge (Farbe) des Lasers kann der Strahl bis zur Augennetzhaut gelangen und diese
zerstören. Unter Berücksichtigung der Unfallschwere ist daher der Gefährdung der Augen besondere Auf-
merksamkeit zu schenken.
Zum Verständnis der Gefährdung ist ein Vergleich mit sichtbarem Licht hilfreich. Ein im gelb/grünen Bereich
kontinuierlich strahlender Laser mit einer Leistung von nur 1 mW (= 1.10-3 Watt) gehört noch zur relativ