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(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von weniger als 12 km/h nur auf Gehwegen (Zeichen 239 Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung), auf gemeinsamen Geh-
und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung) und in Fussgängerzonen (Zeichen 242.1 der
Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung) gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf baulich angelegten
Radwegen, Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung) und
Fahrradstrassen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung) gefahren werden, und wenn solche nicht
vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur
Strassenverkehrsordnung) gefahren werden.
(4) Ausserhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h nur auf Gehwegen (Zeichen 239 Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung)
und gemeinsamen Geh-und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung) gefahren werden. Wenn
solche nicht vorhanden sind, darf auf baulich angelegten Radwegen und Seitenstreifen gefahren werden.
(5) Die Strassenverkehrsbehörden können abweichend von Absatz 1 und 2 für das Befahren von Gehwegen (Zeichen 239
Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung), gemeinsamen Geh-und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur
Strassenverkehrsordnung), Fussgängerzonen (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung) Ausnahmen für
bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von
Elektrokleinstfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h auf solchen
Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens
„Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h
frei“ bekanntgegeben werden.