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Wird das Gerät anders verwendet als in dieser Bedienungsanleitung beschrieben, kann dies zu Schäden am
Produkt führen und der Garantieanspruch erlischt. Außerdem ist jede andere Verwendung mit Gefahren, wie
z. B. Kurzschluss, Brand, elektrischem Schlag, Gehörschäden etc. verbunden.
3.1 Zulassung
Diese Drahtlos-Mikrofonanlage wurde gemäß den europäischen Standards EN 300422-2, EN 301489-09
und EN 60065 geprüft. Dieses Produkt entspricht somit der R&TTE-Richtlinie der Europäischen Union und
benötigt deshalb keine Einzel-EG-Baumusterprüfung jedes Mitgliedslandes.
Für den Betrieb dieser Drahtlos-Mikrofonanlage in der Bundesrepublik Deutschland muss der Anwender
eine Einzelfrequenzzuteilung bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (www.regtp.de)
beantragen.
Anträge und Ausfüllhinweise für Kurzzeitnutzungen (Sportveranstaltungen, Kulturereignisse, Messen, ...):
Personen und Firmen mit Wohn-/Firmensitz in Deutschland wenden sich an die für den Veranstaltungsort
zuständige Außenstelle der Reg TP. Welche Außenstelle zuständig ist können Sie hier erfahren:
http://www.regtp.de/behoerde/start/in_01-06-00-00-00_m/index.html
Einen direkten Link zum Antrag auf Kurzzeitnutzung finden Sie unter
http://www.regtp.de/imperia/md/content/reg_tele/kurzzeitfrequenzzuteilung/AntragaufKurzzeitnutzungD.pdf
Einen direkten Link zum Antragsformular für Durchsagefunk (Drahtlose Mikrofone etc.) finden Sie unter
http://www.regtp.de/imperia/md/content/reg_tele/noeml/461_Durchsagefunkantrag.pdf
Für den Betrieb in einem anderen Land kann es notwendig sein, eine Zulassung bei den Behörden zu
beantragen. Bitte kontaktieren Sie die entsprechende Behörde und beantragen Sie eine solche Zulassung.
Eine Behördenliste finden Sie im englischen Teil dieser Bedienungsanleitung unter Kapitel 3.1 Approval.
3.2 Rechtliche Hinweise
Beim Betreiben einer Beschallungsanlage lassen sich Lautstärkepegel erzeugen, die zu Gehörschäden
führen können. Nach DIN 15905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine
Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.
Bitte beachten Sie für den Themenkomplex "Lärm bei Veranstaltungen" die folgenden Rechtsgrundlagen:
Strafgesetzbuch § 223 ff:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb
TA Lärm:
http://www.umweltdaten.de/laermprobleme/talaerm.pdf
DIN 15905-5:
www.din.de
Arbeitsstättenverordnung § 15
http://www.lfas.bayern.de/vorschriften/verordnungen/a_z/arbstaettv.htm
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B3:
http://www.pr-o.info
VDI-Richtlinie: VDI 2058 Blatt 2:
www.vdi.de
Durch hohe Lautstärken hervorgerufene Gehörschädigungen können den Tatbestand der Körperverletzung
erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Veranstalter für die Einhaltung von bestimmten Lärmpegeln verantwortlich ist.
Wird dieser Lärmpegel überschritten, muss evtl. die Veranstaltung abgebrochen werden.
Kommt der Veranstalter seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, ist er zivilrechtlich für alle dadurch
entstehende Schäden haftbar, z. B.:
Die Krankenkasse der Geschädigten kann die Behandlungskosten einklagen.
Der Geschädigte selbst kann auf Schmerzensgeld klagen.
Dadurch entstehende (wirtschaftliche) Schäden können durch eine zivilrechtliche Klage vom Bediener der
Anlage eingefordert werden.
Wenn sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine Beschallungsanlage betreiben gilt: Bei Musikveran-
staltungen liegt fast immer ein Lärmbereich vor. Somit hat der Arbeitgeber Warnschilder aufzustellen und
Gehörschutzmittel bereitzustellen. Die Arbeitnehmer haben diese zu benutzen.
Bitte beachten Sie:
OMNITRONIC haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Installation und
übermäßige Lautstärken verursacht werden!
Содержание W.A.M.S.-04
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