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Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16/04/14 über fluorierte Treibhausgase und die
Verordnung (EG) zur Aufhebung Nr. 842/2006
Dichtheitsprüfung
1. Die Betreiber von den Geräte, die die fluorierte Treibhausgase in Mengen von 5 Tonnen CO
2
-Äquivalent oder mehr enthalten und
nicht in Schäumen enthalten, müssen sicherstellen, dass das Gerät auf Dichtheit überprüft wird.
2. Für die Geräte, die fluorierte Treibhausgase in Mengen von 5 Tonnen 5 Tonnen CO
2
-Äquivalent oder mehr enthalten aber weniger als
50 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten: mindestens alle 12 Monate.
Bild der Gleichwertigkeit CO
2
1. Belastung von CO2 in kg und Tonnen.
Belastung und Tonnen von CO2
Häufigkeit der Prüfung
Von 7 bei 75 kg Belastung = von 5 bei 50 Tonnen
Jedes Jahr
In Bezug auf die Gaz R32, 7,40 kg in Höhe von 5 Tonnen CO2, Engagement für die Überprüfung jedes Jahr.
Ausbildung und Zertifizierung
1.
Die Betreiber der betreffenden Anwendung sollen dafür Sorge tragen, dass die zuständige Person die erforderliche Zertifizierung
erlangt hat, die die angemessene Kenntnisse der geltenden Vorschriften und Normen sowie die notwendige Kompetenz in Bezug auf
die Emissionsvermeidung und - verwertung von fluorierten Treibhausgasen und der Handhabungssicherheit der betreffenden Typen
und Größe der Ausrüstung beinhaltet.
Aufbewahrung der Aufzeichnungen
1. Die Betreiber von den Geräte, die auf Dichtheit überprüft werden müssen, müssen für jedes Gerät, das die folgenden Angaben
enthält, Aufzeichnungen erstellen und verwalten:
a) Die Menge und Art der installierten fluorierten Treibhausgase;
b) Die Mengen an fluorierten Treibhausgasen, die während der Installation, Wartung oder Service oder aufgrund von Leckagen
hinzugefügt werden;
c) Ob die Mengen der installierten fluorierten Treibhausgase wiederverwandt oder zurückgefordert wurden, einschließlich der Name
und Anschrift der Wiederverwendung oder Rückgewinnungsanlage und gegebenenfalls der Bescheinigungsnummer;
d) Die Menge der fluorierten Treibhausgase wiederhergestellt wird;
e) Die Identität des Unternehmens, das die Ausrüstung installiert, gewartet und gegebenenfalls repariert oder außer Betrieb hat,
gegebenenfalls einschließlich der Nummer des Zertifikats;
f) Datum und Ergebnisse der Prüfung durchgeführt werden;
g) Wenn das Gerät außer Betrieb hat, wurden die Maßnahmen zur Rückgewinnung und Beseitigung der fluorierten Treibhausgase
getroffen.
2. Die Betreiber bewahrendie Aufzeichnungen für mindestens fünf Jahre lang auf, wobei die Unternehmen, die die Tätigkeiten für
die Betreiber ausführen, die Aufzeichnungen für mindestens fünf Jahre lang aufbewahren soll.
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