Gewährleistung
1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat KESSEL nach Ihrer Wahl den Mangel
durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die
Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat der
Käufer/Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder seine Zahlungspflicht
entsprechend zu mindern. Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln muss unverzüg-
lich, bei nicht erkennbaren oder verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer
Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Für Nachbesserungen und Nachlieferungen
haftet KESSEL in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Vertragsgegenstand. Für
Neulieferungen beginnt die Gewährleis-tungsfrist neu zu laufen, jedoch nur im Umfang der
Neulieferung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine Gewährleistung übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung an unseren Vertragspartner.
§ 377 HGB findet weiterhin Anwendung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht die KESSEL AG die Gewährleistungsfrist für
Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider, Schächte, Kleinkläranlagen und
Regenwasserzisternen auf 20 Jahre bezüglich Behälter. Dies bezieht sich auf die
Dichtheit, Gebrauchstauglichkeit und statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische Montage sowie ein bestimmungsgemäßer
Betrieb entsprechend den aktuell gültigen Einbau- und Bedienungsanleitungen und den
gültigen Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß kein Mangel ist. Gleiches gilt für Fehler,
die aufgrund mangelhafter Wartung auftreten.
Hinweis:
Das Öffnen von versiegelten Komponenten oder Verschraubungen darf nur
durch den Hersteller erfolgen. Andernfalls könen Gewährleistungsansprüche ausge-
schlossen sein.
Stand 01. 06. 2010