BAZ 04-N-UT
99.824.74 1.4/03/17
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Deutsch
Montage Brandmelder
Gemäß Vorschriften können Brandmelder in folgenden Bereichen installiert werden:
A)
An einer Seitenfläche eines Sturzes der zu überwachenden Öffnung, wenn der Brandmelder mit der
Sturzunterkante bündig liegt und die lichte Türbreite 3 m nicht überschreitet.
B)
An der Decke oberhalb der zu überwachenden Öffnung, wenn die Decke nicht mehr als 1 m über der zu
überwachenden Öffnung ist. Türbreite über 3 m: Evtl. Mehr Brandmelder je Seite, da 1 Brandmelder max.
2 m seitlich überwacht.
C)
An einer Seitenfläche des Sturzes der zu überwachenden Öffnung und an der Decke oberhalb der zu
überwachenden Öffnung, wenn die Decke mehr als 1 m über der zu überwachenden Öffnung ist.
D)
Bei größeren Öffnungsbreiten können mehrere Brandmelder erforderlich sein. Zur Ermittlung der Anzahl
der notwendigen Geräte kann angenommen werden, dass ein Brandmelder einen Bereich erfasst,
dessen seitliche Grenzen bis zu 2 m vom nächsten Brandmelder entfernt sind. Es muss die gesamte
Öffnungsbreite erfasst werden.
C
D
B
A
min. 0,5 m
max. 2,5 m
min. 0,5 m
max. 2,5 m
> 1 m
2 m
2 m
4 m
max. 1 m
min. 0,5 m
max. 2,5 m
min. 0,5 m
max. 2,5 m
max. 1 m