SB-509-2
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Einleitung
Die vorliegende Ergänzung zur Betriebsanleitung
SB-500 beschränkt sich auf die Besonderheiten des
Einsatzes dieser Verdichter in explosionsgefährdeten
Bereichen (Verdichter in Ex-Schutz-Sonderausfüh-
rung). Darüber hinaus gilt auch die Betriebsanleitung
SB-500.
Der Einsatz dieser Verdichter macht auch einen Ölab-
scheider OA.-EX in der Anlage erforderlich. Deshalb
müssen ebenso die entsprechenden BITZER-Betriebs-
anleitungen DB-300 und DB-309 beachtet werden.
Diese Kältemittelverdichter sind zum Einbau in Maschi-
nen entsprechend der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/
EG vorgesehen, die in Bereichen aufgestellt werden,
die der EU-Explosionsschutzrichtlinie 2014/34/EU un-
terliegen (ATEX 114).
Sie dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie
gemäß der Standardbetriebsanleitung SB-500, dieser
Ergänzung und den Anleitungen für Ölabscheider
DB-300 und DB-309 eingebaut worden sind und als
Ganzes mit den entsprechenden gesetzlichen Vor-
schriften übereinstimmen (angewandte Normen: siehe
Einbauerklärung).
Die Verdichter sind speziell für den Einsatz in Zone 1
und 2 (ATEX) entsprechend EU-Richtlinie 1999/92/EG
(ATEX 137) ausgeführt und genügen den Anforderun-
gen der ATEX-Kennzeichnung Ex II 2G Ex h IIC T4 Gb
X. Sie sind nach dem aktuellen Stand der Technik und
entsprechend den geltenden Vorschriften gebaut. Auf
die Sicherheit der Anwender wurde besonderer Wert
gelegt.
Die Ex-relevanten Informationen (Zonenbereiche, Ex-
plosionsgruppe, Temperaturklasse, etc.) müssen vom
Betreiber festgelegt und im Explosionsschutzdokument
festgehalten werden.
Vor Inbetriebnahme des Systems muss der Betreiber
den fertigen Anlagenaufbau durch eine benannte Stelle
bewerten und abnehmen lassen.
Diese Betriebsanleitung, die EU-Konformitätserklärun-
gen (ggf. Baumusterprüfbescheinigungen) und die Her-
stellerdokumentation der eingesetzten Bauteile wäh-
rend der gesamten Verdichterlebensdauer an der Käl-
teanlage verfügbar halten.
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Sicherheit
2.1
Autorisiertes Fachpersonal
Sämtliche Arbeiten an Verdichtern und Kälteanlagen
dürfen nur ausgeführt werden von qualifiziertem, autori-
siertem und speziell auf dem Gebiet des Explosions-
schutzes unterwiesenem Fachpersonal. Für die Qualifi-
kation und Sachkunde des Fachpersonals gelten die je-
weils landesüblichen Vorschriften und Richtlinien.
2.2
Restgefahren und allgemeine
Sicherheitshinweise
siehe SB-500