PUBLIC_ADDRESS_SPEAKERS_PCW_V_1_0.DOC
5/18
Betreiber muss sich selbständig um Beschaffung der geltenden Sicherheitsvorschriften bemühen und diese
einhalten!
Vergewissern Sie sich vor der Montage, dass die Montagefläche mindestens die 5-fache Punktbelastung
des Eigengewichtes der Installation aushalten kann (z. B. 20 kg Gewicht - 100 kg Punktbelastung).
Die Aufhängevorrichtungen des Lautsprechers muss so gebaut und bemessen sein, dass sie 1 Stunde lang
ohne dauernde schädliche Deformierung das 10-fache der Nutzlast aushalten kann.
Um eine gute Luftzirkulation zu gewährleisten, muss um das Gerät ein Freiraum von mindestens 50 cm
eingehalten werden.
Achten Sie bei der Montage, beim Abbau und bei der Durchführung von Servicearbeiten darauf, dass der
Bereich unterhalb des Montageortes abgesperrt ist.
Nehmen Sie den Lautsprecher erst in Betrieb, nachdem Sie sich mit seinen Funktionen vertraut gemacht
haben. Lassen Sie den Lautsprecher nicht von Personen bedienen, die sich nicht mit der Anlage auskennen.
Wenn Anlagen nicht mehr korrekt funktionieren, ist das meist das Ergebnis von unsachgemäßer Bedienung!
Reinigen Sie den Lautsprecher niemals mit Lösungsmitteln oder scharfen Reinigungsmitteln, sondern
verwenden Sie ein weiches und angefeuchtetes Tuch.
Beachten Sie bitte, dass eigenmächtige Veränderungen am Lautsprecher aus Sicherheitsgründen verboten
sind.
Wird der Lautsprecher anders verwendet als in dieser Bedienungsanleitung beschrieben, kann dies zu
Schäden am Produkt führen und der Garantieanspruch erlischt. Außerdem ist jede andere Verwendung mit
Gefahren, wie z. B. Abstürzen, Gehörschäden etc. verbunden.
RECHTLICHE HINWEISE
Beim Betreiben einer Beschallungsanlage lassen sich Lautstärkepegel erzeugen, die zu Gehörschäden
führen können. Nach DIN 15905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine
Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.
Bitte beachten Sie für den Themenkomplex "Lärm bei Veranstaltungen" die folgenden Rechtsgrundlagen:
Strafgesetzbuch § 223 ff:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb
TA Lärm:
http://www.umweltdaten.de/laermprobleme/talaerm.pdf
DIN 15905-5:
www.din.de
Arbeitsstättenverordnung § 15
http://www.lfas.bayern.de/recht/arbstaettv/arbstaettv.htm
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B3:
http://www.pr-o.info
VDI-Richtlinie: VDI 2058 Blatt 2:
www.vdi.de
Durch hohe Lautstärken hervorgerufene Gehörschädigungen können den Tatbestand der Körperverletzung
erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Veranstalter für die Einhaltung von bestimmten Lärmpegeln verantwortlich ist.
Wird dieser Lärmpegel überschritten, muss evtl. die Veranstaltung abgebrochen werden.
Kommt der Veranstalter seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, ist er zivilrechtlich für alle dadurch
entstehende Schäden haftbar, z. B.:
Die Krankenkasse der Geschädigten kann die Behandlungskosten einklagen.
Der Geschädigte selbst kann auf Schmerzensgeld klagen.
Dadurch entstehende (wirtschaftliche) Schäden können durch eine zivilrechtliche Klage vom Bediener der
Anlage eingefordert werden.