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DE
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes um-
•
wälzen,
die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
•
Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und zuver
-
lässig verhindern oder
die für die offenen Kamine erforderlichen Verbren
-
•
nungsluftvolumenströme und die Volumenströ
-
me der Entlüftungsanlagen trotz Verstellung der
Entfernung leicht zugänglicher Regeleinrichtungen
von Entlüftungsanlagen insgesamt keinen größe
-
ren Unterdruck in den Aufstellräumen der offenen
Kamine und den Räumen des Lüftungsverbundes
als 0,04 mbar bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt wer-
den, die mindestens eine Tür ins Freie oder Fenster
haben, das geöffnet werden kann oder mit anderen
derartigen Räumen unmittelbar oder mittelbar in einem
Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung in
Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten dürfen
zum Verbrennungsluftverband nur Räume dersel
-
ben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Offene
Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet
oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360
m³ Verbrennungsluft je Stunde und m² Feuerraumöff
-
nung zuströmen können. Befinden sich andere Feuer
-
stätten in den Aufstellräumen oder in Räumen, die mit
den Aufstellräumen in Verbindung stehen, so müssen
den offenen Kaminen nach dieser Norm mindestens
540 m³ Verbrennungsluft je Stunde m² Feuerraum
-
öffnung und anderen Feuerstätten außerdem min
-
destens 1,6 m³ Verbrennungsluft je Stunde und je kW
Gesamtnenn¬wärme¬leistung bei einem rechnerischen
Druckunterschied von 0,04 mbar gegenüber dem Freien
zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende Verbrennungsluft
-
versorgung verwirklicht werden kann, läßt sich zum Bei
-
spiel dem Muster einer Feuerungsverordnung und dem
Muster einer Ausführungsanweisung zum Muster einer
Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster sind in
den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem Aufstell
-
raum oder in einem Luftverbund ist für ausreichend
Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest eingebaut
- von der raumseitigen Vorderkante des Feuerbocks
nach vorn und nach den Seiten gemessen, müssen
Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu folgenden
Abständen durch einen ausreichenden dicken Belag
aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt sein:
nach vorn entsprechend der Höhe des Feuerraum
-
•
bodens bzw. des Feuerbocks über dem Fußboden
zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50 cm,
nach den Seiten entsprechend der Höhe des
•
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30
cm.
Wird ein Stehrost von mindestens 10 cm Höhe fest
eingebaut, so genügen die vorgenannten
Mindestabstände, und zwar abweichend vom Stehrost
gemessen.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und Einbaumöbeln im Strahlungsbereich
der offenen Kamine
Von der Feuerraumöffnung müssen nach vorn, nach
oben und nach den Seiten mindestens 80 cm Abstand
zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder brennba
-
ren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln eingehalten
werden; bei Anordnung eines auf beiden Seiten belüfte-
ten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und Einbaumöbeln außerhalb des Strah
-
lungsbereiches der offenen Kamine
Von den Außenflächen der Verkleidung des offenen
Kamins müssen mindestens 5 cm Abstand zu Bauteilen
aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren Bestand
-
teilen und zu Einbaumöbeln eingehalten werden. Der
Zwischenraum muß der Luftströmung so offen stehen,
daß Wärmestau nicht entstehen kann. Bauteile, die
nur kleine Flächen der Verkleidung des offenen Ka
-
mins verdecken wie Fußböden, stumpf angestoßene
Wandverkleidungen und Dämmschichten auf Decken
und Wänden, dürfen ohne Abstand an die Verkleidung
herangeführt werden. Breitere streifenförmige Bauteile
aus brennbaren Baustoffen wie Zierbalken sind vor der
Verkleidung des offenen Kamins im Abstand von 1 cm
zulässig, wenn die Bauteile nicht Bestandteil des Ge
-
bäudes sind und die Zwischenräume der Luftströmung
so offen stehen, daß Wärmestau nicht entstehen kann.
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, daß sich seit
-
lich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb eines
Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50 cm
über den Austrittsstellen keine Bauteile mit brennbaren
Baustoffen, keine derartigen Verkleidungen und keine
Einbaumöbel befinden.
Tragende Bauteile aus Beton oder Stahlbeton
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
cm über den Austrittsstellen keine tragenden Bauteile
aus Beton oder Stahlbeton befinden.
Holzbalken
Holzbalken dürfen nicht im Strahlungsbereich des
Kamineinsatzes angebracht werden. Holzbalken über
offenen Kaminen müssen mit einem Mindestabstand
von 1 cm voll umlüftet sein. Eine direkte Verankerung
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