diese Maschine Garantieservices in jedem der genannten Länder von (1) einem
zum Ausführen von Garantieserviceleistungen autorisierten IBM Wiederver-
käufer oder (2) IBM in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen IBM Personal Com-
puter in Albanien, Armenien, Weißrussland, Bosnien und Herzegowina, Bulga-
rien, Kroatien, Tschechien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien,
Jugoslawien, in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Molda-
wien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien oder der Ukraine
erwerben, können Sie für diese Maschine Garantieserviceleistungen in jedem
der genannten Länder von (1) einem zum Ausführen von Garantieservice-
leistungen autorisierten IBM Wiederverkäufer oder (2) IBM in Anspruch neh-
men.
Wenn Sie eine IBM Maschine in einem Land des Mittleren Ostens oder in
einem afrikanischen Land erwerben, können Sie für diese Maschine Garantie-
serviceleistungen von der IBM Außenstelle im jeweiligen Land oder von einem
zum Ausführen von Garantieserviceleistungen autorisierten IBM Wiederver-
käufer im jeweiligen Land in Anspruch nehmen. In Afrika wird Garantie-
service in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten
Servicegebers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom
Standort eines autorisierten IBM Servicegebers müssen Sie die Transportkosten
für die Maschinen übernehmen.
Geltendes Recht:
Die anwendbaren Gesetze, die die Rechte, Pflichten und Ver-
pflichtungen von Ihnen und IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung
ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, regeln,
interpretieren und durchführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrund-
lagen, sowie die länderspezifischen Bedingungen und das zuständige Gericht
für diese Vereinbarung sind diejenigen des Landes, in dem der Garantieservice
zur Verfügung gestellt wird. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Län-
der: 1) In Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Slowakei, Slowe-
nien, Armenien, Aserbeidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Kirgisien,
Moldawien, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, in der Ukraine und Usbe-
kistan unterliegt die Vereinbarung der Gesetzgebung Österreichs; 2) in Estland,
Lettland und Litauen unterliegt die Vereinbarung der Gesetzgebung Finnlands;
3) in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrika-
nischen Republik, im Tschad, Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik
Kongo, Äquatorialguinea, Frankreich, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau,
Elfenbeinküste, Libanon, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Senegal, Togo
und Tunesien werden diese Vereinbarung sowie die rechtlichen Beziehungen
zwischen den Parteien auf der Basis der französischen Gesetzgebung aus- und
festgelegt, und sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
oder im Zusammenhang mit deren Verletzung oder Ausführung ergeben, ein-
schließlich der abgekürzten Verfahren, unterliegen ausschließlich der Recht-
sprechung des Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 4) in Angola,
Bahrain, Botswana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien,
Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan,
Anhang A. Informationen zur Gewährleistung
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