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5. BEDIENUNG
5.1 Schirm aufspannen
• Prüfen ob sich keine Hindernisse im Öffnungsbereich befinden.
• Bindegurt (1) abnehmen, Stoff und Dachstreben etwas aus-
einanderziehen (vorspreizen).
• Kurbel (2) in seitliche Mastöffnung einstecken. Kurbel im Uhr-
zeigersinn drehen bis Schieberstummel (3) voll in den Innenstock
eingefahren ist. Schirm führt Ausfahr- und Öffnungsbewegung
simultan aus.
• Beim Loslassen oder Abziehen der Handkurbel bleibt der Schirm
selbständig aufgespannt.
• Bei Schirmbedienung mit Akku-Bohrer ist die Verwendung einer
angepassten Drehmoment-Begrenzung obligatorisch. Für Schäden
mit zu hart eingestellter Maschine ist die Gewährleistung ausge-
schlossen.
• Bei auffrischendem Wind
Schirm schliessen.
• Unbeaufsichtigte Schirme
dürfen nicht geöffnet
bleiben.
5.2 Schirm schliessen
• Prüfen ob sich keine Hindernisse im Schliessbereich befinden.
• Kurbel (2) einstecken und im Gegenuhrzeigersinn drehen.
• Schliess- und Einfahrbewegung erfolgen simultan.
• Stoff vor dem Standgestänge um den Schirm wickeln
(siehe auch 5.3.2) und mit dem Bindegurt (1) sichern.
• Kurbel abziehen um Stoffbeschädigungen zu verhindern.
• Gegebenenfalls Schutzhülle anbringen.
5.3 Bemerkungen zum Wind
5.3.1 Schirmstoff aus Acryl-Gewebe
Der Überzug aus hochwertigen, spinndüsengefärbten Acryl-Fasern
zeichnet sich durch hervorragenden Eigenschaften aus, wie:
• höchste Witterungsbeständigkeit
> kein Verrotten durch Feuchtigkeit oder Pilzbefall
• höchste Farbechtheit
> kein Ausbleichen durch UV-Strahlen
• höchsten UV-Schutz für Gäste unter dem Schirm
> Reduktion der UV-Strahlung durch Stoff
Als «einziger» Nachteil ist die Scheuerungsempfindlichkeit des Acryl-
stoffes zu erwähnen. Diese Eigenschaft kann sowohl durch unseren
Stofflieferanten als auch durch Glatz nicht eliminiert werden
1
.
Durch Ihre sachgerechte Behandlung des Schirmes im täglichen
Gebrauch lassen sich Scheuerschäden vermeiden. Die nachfolgenden
Ratschläge sollen Ihnen dabei helfen.
1
Da Glatz die ordnungsgemässe Behandlung des Schirmüberzugs nicht beeinflussen
kann, fallen allfällige Schäden bedingt durch Scheuern (Abrieb) nicht unter die
ordentliche Gewährleistung!
Fig. 10
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