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DEUTSCH
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1.0 VORWORT
Dieses Heft beschreibt die Betriebs- und Wartungsanleitungen.
Das vorliegende Heft ist integrierender Teil des Produkts und
muß während der Gesamtlebensdauer der Maschine zwecks
Ratnahme sicher aufbewahrt werden.
Der Kunde hat das Personal bezüglich der Unfallgefahr, der für
die Sicherheit des Bedieners vorgesehenen
Schutzvorrichtungen, der durch den Schallpegel der Maschine
entstehenden Gefahren sowie bezüglich der von den
internationalen Richtlinien und dem Gesetzgeber des Landes,
in dem die Maschine eingesetzt wird, vorgesehenen allgemeinen
Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Auf jeden Fall darf
die Maschine nur von qualifiziertem Personal verwendet werden,
das die in dem vorliegenden Handbuch enthaltenen technischen
Anleitungen und Unfallverhütungsvorschriften genau zu befolgen
hat. Es ist Aufgabe des Anwenders dafür Sorge zu tragen, dass
die Maschine nur unter derartigen Bedingungen eingesetzt wird,
dass die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen
gewährleistet ist.
Das Produkt entspricht den folgenden EG-Normen:
- 98/37 EG Maschinenrichtlinie, die die Richtlinien 89/392 EG,
91/368 EG, 94/44 EG und 93/68 EG ersetzt und einschließt.
- 89/336 EG (betreffend die Harmonisierung der Gesetzgebung
der Mitgliedsstaaten bezüglich des Elektromaterials, das für
den Einsatz innerhalb gewisser Spannungsgrenzen
vorgesehen ist).
Zum Anpassen der Maschine wurden folgende Normen
angewandt:
- EN 292-1:1992 (Sicherheit der Maschine) Grundlegende
Konzepte, allgemeine Entwicklungsprinzipien. Begriffe,
grundlegende Methodik.
- EN 292-1 A/1:1992
- EN 292-2:1992 (Sicherheit der Maschine) Grundlegende
Konzepte, allgemeine Entwicklungsprinzipien. Technische
Spezifikationen und Prinzipien.
- EN 294:1993 (Sicherheit der Maschine) Sicherheitsabstand,
damit die oberen Gliedmaßen nicht in gefährliche Bereiche
gelangen
- EN 982:1997 (Sicherheit der Maschine)
Sicherheitsvoraussetzungen bezüglich Systemen und deren
Komponenten für ölhydraulische und pneumatische Antriebe.
- EN 1553:1999 (Landwirtschaftsmaschinen) Selbstfahrende,
geschleppte, halbgeschleppte oder gefahrene
Landwirtschaftsmaschinen - Allgemeine
Sicherheitsanforderungen.
- pr EN 144045 (Sämaschinen - Sicherheit) Unterlage CEN/TC
144 WG 3 Nr.347 - Ausgabe Mai 2000.
1.1 BESCHREIBUNG DER SÄMASCHINE
Dieses landwirtschaftliche Gerät, kann nur dann arbeiten, wenn
es zusammen mit einem Schlepper mit Kraftheber und
universeller Dreipunktauffhängung verwendet wird. Die
Sämaschine eignet sich sowohl zur Bodenbearbeitung als
Einzelmaschine, als auch in Kombination mit anderen
Landwirtschaftsmaschinen.
Sie eignet sich zum Aussäen von Getreide wie: Weizen, Gerste,
Korn, Hafer, Reis.
Für Futterpflanzen und feines Saatgut: Raps, Klee, Saatluzerne,
Loch.
Für grobes Saatgut: Soja, Erbsen.
Das Saatgut wird mittels Scharrelementen, Säescharren sowie
einfacher Säescheibe in den Boden gegeben und durchgehend
verteilt. Die zu verteilende Menge wird mittels der
Dosiervorrichtung eingestellt, deren Antrieb per Haftreibung
durch das Treibrad erfolgt. Die Ausleger der Organe zur
Furchenziehung sind voneinander unabhängig und verfügen über
einen breiten Schwingungsradius, was ein perfek-tes Anpassen
an die gegebenen Bodenverhältnisse möglich macht.
ACHTUNG
Die Sämaschine ist auss-chließlich für den angeführten Betrieb
zu verwenden. Jeder andere Gebrauch, der von den hier
beschriebenen Anleitungen abweicht, kann die Maschine
beschädigen und stellt für den Verbraucher grosse Gefahr dar.
Die richtige Betriebsweise des Geräts hängt vom korrekten
Gebrauch und der regelmässigen Wartung ab.
Das hier beschriebenen Anleitungen müssen daher zur
Verhütung jeder Art von Störung, die den richtigen Betrieb und die
Lebensdauer der Maschine beeinschränken kännte, absolut
beachtet werden. Bei Nicht-Beachtung dieser Bestimmungen
und im Fall von Nachlässigkeit lehnt der Hersteller jegliche
Haftung ab. Der Hersteller steht auf jeden Fall für sofortige und
sorgfältige technische Beihilfe und für alles, was zum Erreichen
der besten Betriebsweise und Höchstleistung des Geräts
beitragen kann kann, zur vollen Verfügung.
1.2 GARANTIE
- Bei Auslieferung sicherstellen, daß das Gerät keine
Transportschäden aufweist und das Zubehör unbeschädigt
und vollständig ist.
- Etwaige Reklamationen müssen innerhalb von 8 Tagen ab
Erhalt schriftlich eingereicht werden.
- Der Käufer kann seine Garantieansprüche nur geltend machen,
wenn er die im Liefervertrag aufgefährten Garantiebedingungen
eingehalten hat.
- Die Garantie erstreckt sich auf ein Jahr ab Lieferdatum des
Geräts gegen jeglichen Materialfehler.
- Die Garantie schliesst die Kosten für Arbeitskraft und Spedition
nicht ein (das Material reist auf Gefahr des Empfängers)
- Von der Garantie sind Schäden an Personen oder
Gegenständen ausgeschlossen.
- Die Garantie begrenzt sich auf die Reparatur oder den
kostenlosen Ersatz des fehlerhaften Teils, laut Anweisungen
des Herstellers.
Händler oder Verbraucher können vom Hersteller keinen Ersatz
für ihre eventuellen Schäden (Kosten für Arbeitskraft, Transport,
mangelhafte Arbeit, direkte oder indirekte Unfälle, kein
Ernteertrag, usw.) verlangen.
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