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ANWENDERINFORMATIONEN
gemäß dem Artikel des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 15 vom 25. Juli. „Umsetzung der Richtlinien
2002/95/EG, 2002/96/EG und 2003/108/EG in Bezug auf die Beschränkung der Verwendung gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie auf die Abfallentsorgung“.
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne am Gerät weist daraufhin, dass das Altgerät getrennt vom normalen
Haushaltsmüll zu sammeln ist.
Der Anwender ist somit verpflichtet, sein Altgerät bei den getrennten Sammelstellen für Elektro- oder Elektronikaltgeräte
abzugeben oder es dem Händler beim Kauf eines neuen Geräts vom gleichen Typ zurückzugeben.
Die getrennte Sammlung zwecks anschließender Zuführung des Altgeräts zum Recycling, zur Aufbereitung und
umweltgerechten Entsorgung trägt dazu bei, mögliche umwelt- und gesundheitsbelastende Folgen zu vermeiden,
und fördert die Wiederverwertung der im Gerät enthaltenen Rohstoffe.
Die vorschriftswidrige Entsorgung durch den Verbraucher wird mit den im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 22/1997
vorgesehenen Verwaltungsstrafen geahndet (Art. 50 ff. des gesetzesvertr. Dekrets Nr. 22/1997).
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