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Der Prüfer muss von seinem fliegerischen Können und Erfahrung in der
Lage sein, die DHV-Bauvorschriften mit dem Flugverhalten des zu
überprüfenden Gleitsegels zu vergleichen und eventuell veränderte
Eigenschaften festzustellen. Dazu gehört vor allen Dingen,
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dass das Gleitsegelmuster und dessen Eigenschaften / Flugverhalten
dem Prüfer bekannt sind.
o
Ebenfalls müssen die zum Zeitpunkt der Zulassung des Musters
geltenden DHV-Bauvorschriften bekannt sein.
o
Ein Checkflug muss mindestens die Punkte Aufziehverhalten,
Neigung zum Sackflug (Wiederanfahren aus dem B-Stall), Tendenz
zu Negativkurven, Steuerweglängen, >50%iges einseitiges
Einklappen umfassen.
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Wenn das überprüfte Gerät in irgendeiner Weise sich nicht richtig
verhält, darf mit diesem Gerät nicht mehr geflogen werden und muss zur
Überprüfung zum Hersteller. Keinesfalls darf man selbst versuchen, den
Fehler zu beheben.
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Sonstige vorgesehene Prüfungen
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Kontrolle der Leinendehnung:
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Alle innersten Stammleinen sind zunächst unter einer Belastung von 6
daN zu messen und dann für 5 Sekunden mit 20 daN zu belasten und
anschließend wieder unter 6 daN zu vermessen. Diese Tätigkeit ist
unbedingt vor der Vermessung der Leinenlängen durchzuführen und die
Dehnungswerte im Nachprüf-Protokoll festzuhalten.
Prüfmittel
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Für die einzelnen Prüfung zu verwendende Prüfmittel müssen unbedingt
die nachstehend genannten Geräte verwendet werden.
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Luftdurchlässigkeitsmessgerät: JDC
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Längenmessgerät: Maßband aus Stahl
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Festigkeitsmessgerät für Leinen: elektronische Messung mit
Maximalwertspeicher, Abtastrate > 5 Messungen/Sekunde
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Festigkeitsmessgerät für Kappe: Bettsometer, B.M.A. GB 2270768
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Alle Messgeräte müssen in regelmäßigen Abständen gemäß den jeweiligen
Herstellerangaben kalibriert und gewartet werden.