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1.1 DGUV-Anforderungen an optische Raumüberwachungsanlagen
• Die Kameras sollen möglichst gegen Wegnahme oder Zerstörung geschützt angebracht werden.
• Um den Anreiz zu einem Überfall zu reduzieren, sollen Kameras sichtbar installiert werden.
Zusätzlich dürfen auch Kameras versteckt installiert werden.
• Das Bildaufzeichnungsgerät ist in einem verschlossenen und durch gleichwertige Maßnahmen gesicherten
Raum aufzustellen.
• Das Bildaufzeichnungsgerät sollte möglichst an einer unterbrechungsfreien Spannungsversorgung betrieben
werden.
• Arbeiten am System, die den Aufzeichnungsbetrieb beeinträchtigen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
kein Kassengeschäft betrieben wird, d.h. außerhalb der Geschäftszeiten bzw. unmittelbar nach einem Überfall.
• Bei Installation, Konfigurierung, Funktionsprüfung, Wartung und Reparatur des Videosystems ist die
BGI/GUV-I 89- und BGI/GUV-I 89- zu beachten.