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8. Gewährleistung
Für unsere Geräte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen von 12 Monaten ab
Kaufdatum / Rechnungsdatum des gewerblichen Endkunden.
Geltendmachung
Bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles bitten wir, dass das komplette Gerät zusam-
men mit der Rechnung frei an unser Logistik Center in Berka oder an eine von uns auto-
risierte Service-Station eingeschickt wird. Zuvor bitten wir Sie, uns unter unserer kosten-
losen STORCH Service-Hotline 08 00. 7 86 72 47 zu kontaktieren.
Gewährleistungsanspruch
Ansprüche bestehen ausschließlich an Werkstoff- oder Fertigungsfehler sowie ausschließ-
lich bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Geräts. Verschleißteile fallen nicht unter
die Gewährleistungsansprüche. Sämtliche Ansprüche erlöschen durch den Einbau von
Teilen fremder Herkunft, bei unsachgemäßer Handhabung und Lagerung sowie bei offen-
sichtlicher Nichtbeachtung der Betriebsanleitung.
Durchführung von Reparaturen
Sämtliche Reparaturen dürfen ausschließlich durch unser Werk oder von STORCH autori-
sierten Service-Stationen durchgeführt werden.
9. Entsorgung
Hersteller-Informationen gemäß § 18 Abs. 4 ElektroG: Das Elektro- und Elektronikgeräte-
gesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von Anforderungen an den Umgang mit Elektro-
und Elektronikgeräten. Die wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeich-
net. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrenn-
ten Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, son-
dern in spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altge-
rät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen
werden können, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu
trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter
Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im
Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben. Rücknahme-
pflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für Elektro- und
Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsflä-
che von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elek-
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