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ten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und
Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m²
betragen oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens
800 m² betragen. Vertreiber haben die Rücknahme grundsätzlich
durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung
zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten. Die Möglichkeit der unent-
geltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht bei rücknahmepflich-
tigen Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues gleichartiges
Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, an einen
Endnutzer abgegeben wird.
Wenn ein neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird,
kann das gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung
übergeben werden; dies gilt bei einem Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln für Geräte der Kategorien 1, 2 oder 4
gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger“, „Bildschirm-
geräte“ oder „Großgeräte“ (letztere mit mindestens einer äußeren
Abmessung über 50 Zentimeter). Zu einer entsprechenden Rückga-
be-Absicht werden Endnutzer beim Abschluss eines Kaufvertrages
befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rück-
gabe bei Sammelstellen der Vertreiber unabhängig vom Kauf eines
neuen Gerätes für solche Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung
größer als 25 Zentimeter sind, und zwar beschränkt auf drei Altgeräte
pro Geräteart.
4. Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“
Das auf Elektro- und Elektronikgeräten regelmäßig abgebildete
Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne weist darauf hin,
dass das jeweilige Gerät am Ende seiner Lebensdauer getrennt
vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen ist.
5. Li-Ionen-Akku
Entfernen Sie den Akku, dieser muss, falls ebenfalls defekt, separat
entsorgt werden.