00043972.DOC, Version 1.2
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Bevor das Gerät eingeschaltet wird, müssen alle Fader und Lautstärkeregler auf "0" bzw. auf minimum
gestellt werden.
ACHTUNG:
Endstufen immer zuletzt einschalten und zuerst ausschalten!
Kinder und Laien vom Gerät fern halten!
GESUNDHEITSRISIKO!
Beim Betreiben einer Beschallungsanlage lassen sich Lautstärkepegel erzeugen, die zu irrepa-
rablen Gehörschäden führen können.
Im Geräteinneren befinden sich keine zu wartenden Teile. Eventuelle Servicearbeiten sind ausschließlich
dem autorisierten Fachhandel vorbehalten!
3.
RECHTLICHE HINWEISE
Beim Betreiben einer Beschallungsanlage lassen sich Lautstärkepegel erzeugen, die zu Gehörschäden
führen können. Nach DIN 15905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine
Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.
Bitte beachten Sie für den Themenkomplex "Lärm bei Veranstaltungen" die folgenden Rechtsgrundlagen:
Strafgesetzbuch § 223 ff: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb
TA Lärm: www.umweltdaten.de
DIN 15905-5: www.din.de
Arbeitsstättenverordnung § 15: www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B3: www.pr-o.info
VDI-Richtlinie: VDI 2058 Blatt 2: www.vdi.de
Durch hohe Lautstärken hervorgerufene Gehörschädigungen können den Tatbestand der Körperverletzung
erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Veranstalter für die Einhaltung von bestimmten Lärmpegeln verantwortlich ist.
Wird dieser Lärmpegel überschritten, muss evtl. die Veranstaltung abgebrochen werden.
Kommt der Veranstalter seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, ist er zivilrechtlich für alle dadurch
entstehende Schäden haftbar, z. B.:
Die Krankenkasse der Geschädigten kann die Behandlungskosten einklagen.
Der Geschädigte selbst kann auf Schmerzensgeld klagen.
Dadurch entstehende (wirtschaftliche) Schäden können durch eine zivilrechtliche Klage vom Bediener der
Anlage eingefordert werden.
Wenn sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine Beschallungsanlage betreiben gilt: Bei Musikveran-
staltungen liegt fast immer ein Lärmbereich vor. Somit hat der Arbeitgeber Warnschilder aufzustellen und
Gehörschutzmittel bereitzustellen. Die Arbeitnehmer haben diese zu benutzen.
Bitte beachten Sie:
OMNITRONIC haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Installation und
übermäßige Lautstärken verursacht werden!
3.1 Kleine Hörkunde
Immer mehr junge Menschen leiden unter einem Hörverlust von 25 Dezibel und mehr, überwiegend
hervorgerufen durch laute Musik von tragbaren MP3-Playern und CD-Abspielgeräten oder in der Diskothek.
Wer Musik über Beschallungsanlagen wiedergibt, sollte wissen, welchen Schallpegeln er sein Gehör und
das des Publikums aussetzt. Sie erreichen im zeitlichen Mittel ohne weiteres 75 bis 105 dB(A) in der Disco
bzw. 95 bis 115 dB(A) bei einem Rockkonzert. Einzelne Pegelspitzen können die Schmerzgrenze
überschreiten, die bei 130 dB(A) liegt. Solche Werte sind typisch für den Betrieb einer Motorkettensäge oder
eines Presslufthammers.