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Hinweis:
Die parallele Kantenführung kann auf beiden Seiten
der Bodenplatte angebracht werden.
WARNUNG:
Die Führung darf nur eingesetzt und eingestellt
werden, wenn die Maschine vom Stromnetz getrennt ist.
Hinweis:
Der Arm der parallelen Kantenführung muss alle
rechteckigen Schlitze in der Bodenplatte durchlaufen.
WARNUNG:
Es kann gefährlich sein, die Kantenführung
einzusetzen oder zu verwenden, wenn der Arm nur durch einen
(1) der rechteckigen Schlitze in der Bodenplatte verläuft.
Passen Sie die Kantenführung so an, dass sie den erforderlichen
Abstand zum Sägeblatt hat und ziehen Sie die Einstellschraube
fest.
Überprüfen Sie, dass die Kantenführung parallel zum Sägeblatt
ausgerichtet ist.
(12)
EINSTELLEN DER SCHNITTTIEFE
• Lösen Sie die Verriegelung für die Einstellung der Schnitttiefe,
indem Sie den Bedienhebel nach oben ziehen.
(Abb. 10)
• Stellen Sie die Grundplatte so ein, dass die gewünschte
Schnitttiefe erreicht wird (Differenz, um die das Sägeblatt aus
der Bodenplatte herausragt).
Hinweis:
Auf dem Quadranten zur Einstellung der Schnitttiefe
befindet sich eine Tiefenskala mit einer entsprechenden
Indexmarkierung in dem angrenzenden Bereich des oberen
Sägeblattschutzes der Maschine.
(Abb. 11)
Mit Hilfe dieser
Funktionen können Einstellungen schnell vorgenommen
werden.
Hinweis:
Obwohl die Tiefenskala und Indexmarkierung sehr
hilfreich für schnelle Tiefeneinstellungen sind, sollte deren
Verwendung stets als Anleitung für die erreichte Einstellung
betrachtet werden.
Wenn eine sehr präzise Schnitttiefe erforderlich ist, sollte die
Einstellung des Sägeblatts mit Hilfe eines Präzisions-Lineals
(nicht im Lieferumfang enthalten) o. ä. überprüft werden.
• In den meisten Fällen sollte die Schnitttiefe auf die Dicke
des zu schneidenden Materials plus die halbe Tiefe eines
Sägezahns (Spitze des Sägezahns bis zum breitesten Teil)
eingestellt werden.
(Abb.12)
• Schließen Sie die Verriegelung der Tiefeneinstellung, indem
Sie den Bedienhebel nach unten drücken, um die Maschine
in der gewünschten Position zu sichern.
Abb. 9
Abb. 11
Abb. 10
Abb. 12