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INSTANDHALTUNG
8.1
REINIGUNG
Substanzen mit ausgeprägt polarem Charakter, wie z. B. Alkohole, konzentrierte Mineralsäuren, Ameisen-
säure, Phenol, m-Kresol, Tetrahydrofuran, Pyridin, Dimethylformamid und Mischungen aus Chloroform
und Methanol dürfen nicht im Reinigungswasser sein.
Diese Substanzen können die Kunststoffteile chemisch angreifen, was zu Versprödungen bis hin zum
Bruch führen kann.
Derartige Reiniger dürfen daher nicht verwendet werden!
8.2
GEWÄHRLEISTUNG UND WARTUNG
Um den Verfahrenserfolg auch nach der Inbetriebnahme auf viele Jahre zu erreichen, ist eine regelmäßige
Inspektion und routinemäßige Wartung der Anlage unerlässlich.
Im Haustechnikbereich ist dies durch die DIN EN 806-5 geregelt.
Ein Wartungsvertrag sichert am besten eine gute Betriebsfunktion auch über die Gewährleistungszeit hi-
naus.
Es ist anzustreben, dass die regelmäßigen Wartungsarbeiten und die Versorgung mit Verbrauchsmaterial
bzw. Verschleißmaterial usw. durch das Fachhandwerk oder den Werkskundendienst erfolgen.
Verwenden Sie zur Reinigung von Gehäuse und transparenter Filterglocke nur
klares Trinkwasser.
Haushaltsübliche Allzweckreiniger und Glasreiniger, Lösemittel, Lösemittel-
dämpfe, Lacke und alkoholhaltige Reiniger führen zu einer Versprödung und zu ei-
ner starken Oberflächenrissbildung bis hin zum Bruch der Kunststoffteile.
Um Ihren gesetzlichen Gewährleistungsanspruch zu erhalten, ist es erforderlich,
dass die Rückspülung nach vorliegenden Betriebsbedingungen erfolgt (siehe
Kapitel 7.4 „RÜCKSPÜLINTERVALL“).
Die DIN EN 13443-1 schreibt vor: „Mindestens alle sechs Monate muss [...] rückge-
spült [...] werden.“
Wir empfehlen jedoch, alle zwei Monate eine Rückspülung vorzunehmen!
Weiterhin ist eine jährliche Überprüfung des eingestellten Ausgangsdrucks am
Druckmessgerät (Sichtkontrolle) bei Nulldurchfluss und Spitzendurchfluss (große
Entnahme) erforderlich.