00064217.DOC, Version 1.1
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Anzeige
Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 4 dem zuständigen Unfall-
versicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde (Gewerbeaufsicht) vor der ersten
Inbetriebnahme anzuzeigen.
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: Hersteller der Lasereinrichtung, Laserklasse, Strahlungs-
leistung bzw. -energie, Wellenlänge(n), gegebenenfalls Impulsdauer und Impulswiederholfrequenz.
Für Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist die Einhaltung der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) für alle
vorgesehenen Effekte durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen, sofern Laserstrahlen in
Bereiche eindringen können, in der sich nicht unterwiesene Personen aufhalten. Das Gutachten ist der
Anzeige beizufügen und in einer Zweitschrift am Betriebsort aufzubewahren. Dies gilt entsprechend auch bei
einer Änderung der Zahl oder der Art der Lichteffekte.
Laserschutzbeauftragte
Der Unternehmer hat für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 4 Sachkundige als
Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen.
Der Unternehmer hat dem Laserschutzbeauftragten folgende Aufgaben zu übertragen:
1. Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen,
2. Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaß-
nahmen,
3. Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich
Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes.
Für jede Veranstaltung ist mindestens ein Beauftragter als persönlich Verantwortlicher zu benennen. Dieser
muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung den Betrieb des Lasergerätes beaufsichtigen.
Justier- und Wartungsarbeiten
Vor jeder Vorführung ist die Justierung der Lasereinrichtung und der Zusatzgeräte zu testen. Wird eine
Dejustierung festgestellt, ist die Anlage sofort stillzulegen und durch eine fachkundige Person wieder in
stand zu setzen.
Lasereinrichtungen der Klasse 4 dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass durch die
Energie des direkten oder reflektierten Strahls an einem beliebigen Auftreffpunkt des Raumes auch bei
Dauerbelastung keine höhere Temperatur als 80°C erzeugt wird.
Die Lasereinrichtung darf nur befugten Personen zugänglich sein. Für Lasereinrichtungen der Klassen 4 sind
geeignete Laserschutzbrillen bereitzustellen. Sie sind bei Tätigkeiten zu benutzen, bei denen die Möglichkeit
besteht, dass die MZB-Werte überschritten werden (z. B. bei Einstell- und Reinigungsarbeiten).
Justier- und Wartungsarbeiten an Lasereinrichtungen der Klassen 4 und an zugehörigen optischen
Komponenten dürfen nur von Sachkundigen durchgeführt werden (z. B. Lieferfirma).
Beim Einschalten einer Lasereinrichtung der Klassen 4 sind die im Laserbereich Anwesenden unmittelbar
vorher zu verständigen. Die im Laserbereich Anwesenden haben dadurch Gelegenheit, rechtzeitig alle
notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere die Laserschutzbrillen aufzusetzen.
Geeignete Augenschutzgeräte bieten Schutz gegen direkte, spiegelnd reflektierte oder diffus gestreute
Laserstrahlung. Trotz Augenschutzgeräten ist jedoch der Blick in den direkten Strahl zu vermeiden.
Geeignete Augenschutzgeräte sind z. B. Laserschutzbrillen, die DIN EN 207 „Persönlicher Augenschutz;
Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)“ entsprechen.
Vor der Benutzung der Augenschutzmittel oder der Schutzkleidung hat sich der Versicherte zu vergewissern,
dass sie für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sind und keine offensichtlichen Mängel aufweisen. Im
Zweifelsfall ist der Laserschutzbeauftragte hinzuzuziehen.
Die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen und die persönlichen Schutzausrüstungen
sind von den Versicherten zu benutzen.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn