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2.5 Verbrennungsluft
Für den Verbrennungsvorgang wird permanent Sauerstoff bzw. Luft benötigt. In der
Regel reicht die vorhandene Luft im Aufstellraum aus.
Bei gut abgedichteten Fenstern und Türen, Vorhandensein von mechanischen Entlüf-
tungen (z.B. Küche oder Bad) oder weiteren Feuerstätten (auch Gastherme) in der
Wohnung, kann die einwandfreie Luftversorgung empfindlich gestört werden. Wenn dies
zutrifft, besteht die Möglichkeit, die Verbrennungsluft direkt von außen oder aus einem
anderen, genügend belüfteten Raum (z.B. Keller) zuzuführen.
Die Kaminöfen bieten serienmäßig hierfür den zentralen Luftansaugstutzen Ø 80 mm auf
der Rückseite.
Für die Luftleitung dürfen nur glatte, nicht brennbare Rohre mit einem Mindestdurchmes-
ser von 80 mm verwendet werden. Die Luftleitung sollte außerdem mit einer Absperr-
klappe in
Ofennähe versehen werden, muss fachgerecht ausgeführt werden und u.a. in den Bö-
gen Revisionsöffnungen für den Schornsteinfeger haben und fachgerecht gegen
Schwitzwasser gedämmt werden. Die Leitung sollte nicht länger als 4 m sein und nicht
mehr als 3 Biegungen aufweisen. Führt die Leitung ins Freie, soll sie mit einem geeigne-
ten Windschutz und Gitter versehen werden.
Wichtige Hinweise zum Thema raumluftabhängiger bzw. raumluft-
unabhängiger Betrieb:
(gültig für Deutschland. Stand Januar 2013)
Punkt 1:
Die Kaminöfen sind als
raumluftabhängige
Kaminöfen nach EN 13240 geprüft. Die
Kaminöfen entnehmen die gesamte Verbrennungsluft über den zentralen Luftansaug-
stutzen aus dem Aufstellraum. An diesem Stutzen kann bauseits eine dichte Luftzufüh-
rung angeschlossen werden. Auch mit dieser dichten Luftzuführung erfüllen die Kamin-
öfen
nicht
die Anforderungen an einen raumluftunabhängigen Betrieb.
Punkt 2:
In
Kombination mit raumlufttechnischen Anlagen
(z.B. kontrollierte Be- und Entlüf-
tungsanlagen, Dunstabzug o.ä.) ist somit in Deutschland der §4 der Feuerungsverord-
nung (FeuVO) maßgeblich. Hier ist u.a. festgelegt, dass der Ofen und raumlufttechni-
sche Anlage gegenseitig zu überwachen sind (z.B. über einen Differenzdruckwächter)
oder
eine Lüftungsanlage einzubauen ist, die eine Zulassung für Festbrennstofffeuerun-
gen hat und dem Aufstellraum die notwendige Verbrennungsluft (ca. 32 m
3
/h) für die
Feuerstätte zusätzlich zuführt.
Punkt 3:
Bitte beachten Sie immer – in Absprache mit Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfe-
germeister – die jeweils gültigen örtlichen Vorschriften und Regeln. Für Änderungen
nach Drucklegung dieser Anleitung können wir keine Haftung übernehmen. Änderungen
behalten wir uns vor.
Die o.g. Sicherheitseinrichtungen ersetzen keine fachhandwerkliche Planung und
Auslegung der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung.
Im Rahmen der Abnahme hat der Bezirksschornsteinfegermeister die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung / Gesamtinstallation zu prüfen.
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