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1.7 Notwendige Qualifikation
Die Maschine wurde unter Berücksichtigung einer Gefährdungsanalyse und nach
sorgfältiger Auswahl der einzuhaltenden harmonisierten Normen, sowie weiterer
technischer Spezifikationen konstruiert und gebaut. Sie entspricht damit dem Stand
der Technik und gewährleistet ein Höchstmaß an Sicherheit.
Diese Sicherheit kann in der betrieblichen Praxis jedoch nur dann erreicht werden,
wenn alle dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Es unterliegt der
Sorgfaltspflicht des Betreibers der Maschine, diese Maßnahmen zu planen und ihre
Ausführung zu kontrollieren.
Der Betreiber muss insbesondere sicherstellen, dass
•
die Maschine nur bestimmungsgemäß verwendet wird (siehe hierzu Kapitel
1.4 bis 1.6)
•
die Maschine nur in einwandfreiem, funktionstüchtigen Zustand betrieben
wird und besonders die Sicherheitseinrichtungen regelmäßig auf ihre
Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
•
die Betriebsanleitung stets in einem leserlichen Zustand und vollständig am
Einsatzort der Maschine zur Verfügung steht.
•
alle an der Maschine angebrachten Sicherheits- und Warnhinweise nicht
entfernt werden und leserlich sind.
Die Maschine darf nur von Personen bedient werden, die dafür ausgebildet,
eingewiesen und befugt sind. Diese Personen müssen die Betriebsanleitung kennen
und danach handeln. An der Maschine darf nur Personal tätig sein, das in die
Funktionalität der Maschine eingewiesen ist und somit evtl. Gefahrensituationen
schneller erkennen kann. Maschinenbediener müssen sich vor Arbeitsbeginn mit der
Anordnung der Schalter vertraut machen.
Die jeweiligen Befugnisse des Bedienungspersonals sind klar festzulegen.
Anzulernendes Bedienungspersonal darf zunächst nur unter Aufsicht einer
erfahrenen Person an der Maschine arbeiten. Die abgeschlossene und erfolgreiche
Einweisung sollte schriftlich bestätigt werden.
Alle Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen dürfen grundsätzlich nur von
eingewiesenen Personen betätigt werden.
1.8 Schutzausrüstungen
Alle Benutzer sind verpflichtet, bei allen Arbeiten an der Maschine mindestens
folgende persönliche Schutzausrüstung zu tragen:
•
Sicherheitsschuhe
•
Enganliegende Berufskleidung
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