00064217.DOC, Version 1.1
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Inbetriebnahme
Lasereinrichtungen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den für einen sicheren Betrieb
erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
Nehmen Sie das Gerät erst in Betrieb, nachdem Sie sich mit seinen Funktionen vertraut gemacht haben.
Lassen Sie das Gerät nicht von Personen bedienen, die sich nicht mit dem Gerät auskennen. Wenn Geräte
nicht mehr korrekt funktionieren, ist das meist das Ergebnis von unsachgemäßer Bedienung!
Beachten Sie bitte, dass eigenmächtige Veränderungen an dem Gerät aus Sicherheitsgründen verboten
sind.
Wird das Gerät anders verwendet als in dieser Bedienungsanleitung beschrieben, kann dies zu Schäden am
Produkt führen und der Garantieanspruch erlischt. Außerdem ist jede andere Verwendung mit Gefahren, wie
z. B. Kurzschluss, Brand, elektrischem Schlag, irreversiblen Netzhautschäden etc. verbunden.
Rechtliche Hinweise
Beim Betreiben einer Laser-Einrichtung lässt sich je nach Laserklassifzierung eine Laserstrahlung erzeugen,
die zu irreparablen Augen- und/oder Hautschäden führen kann.
Bitte beachten Sie für den Themenkomplex "Laserstrahlung" und den Betrieb in Deutschland die folgenden
Rechtsgrundlagen:
DIN EN 60825-1
"Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen
und Benutzer-Richtlinien"
DIN 56912
"Showlaser und Showlaseranlagen; Anforderungen und Prüfung"
oder DIN-Taschenbuch 342 "Veranstaltungstechnik"
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Laserstrahlung
BGV B2
.
http://www.arbeitssicherheit.de/arbeitssicherheit/html/modules/bgvb/bgv_b/b2.pdf
http://www.arbeitssicherheit.de/arbeitssicherheit/html/modules/bgvb/bgv_b/b2_da.pdf
BG-Information BGI 5007 Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke
http://www.arbeitssicherheit.de/arbeitssicherheit/html/modules/bgi50005099/5000/bgi5007.pdf
Leitfaden Laserstrahlung
http://www.baua.de/nn_5846/de/Themen-von-A-Z/Optische-Strahlung/pdf/Leitfaden-Laserstrahlung.pdf
Bayrische Gewerbeaufsicht - Lasereinrichtungen
http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/unsere_aufgaben/gaa/3/17731/index.html
ProdSG Produktsicherheitsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/prodsg_2011/gesamt.pdf
Strafgesetzbuch § 223 ff
Gefährdungen durch Laserstrahlung
Durch die starke Bündelung des Laserstrahles ist die gesamte Energie der Strahlung auf einen geringen
Querschnitt konzentriert. Wird der Mensch von diesem Strahl getroffen, können Gesundheitsschäden her-
vorgerufen werden. Neben Verbrennungen der Haut besteht insbesondere die Gefahr von Augenverletzun-
gen. Je nach Wellenlänge (Farbe) des Lasers kann der Strahl bis zur Augennetzhaut gelangen und diese
zerstören. Unter Berücksichtigung der Unfallschwere ist daher der Gefährdung der Augen besondere Auf-
merksamkeit zu schenken.
Zum Verständnis der Gefährdung ist ein Vergleich mit sichtbarem Licht hilfreich. Ein im gelb/grünen Bereich
kontinuierlich strahlender Laser mit einer Leistung von nur 1 mW (= 1.10-3 Watt) gehört noch zur relativ
ungefährlichen Laserklasse 2. Ein Blick in diesen Strahl entspricht bereits dem Blick in die Sommersonne in
Mitteleuropa. Für die Augen ist in diesem Fall eine Bestrahlungsdauer bis 0,25 s zulässig.
Bei einer Lasereinrichtung der Klasse 3R ist die Laserleistung bis zu 5mal höher.
Im Gegensatz zum Sonnenlicht oder dem Licht einer Glühlampe, bei dem die Leistungsdichte mit dem Ab-
stand zur Lichtquelle sehr schnell abnimmt, ist die natürliche Abnahme der Laserleistungsdichte mit der Ent-
fernung nur gering. Daher können auch in größeren Entfernungen Gesundheitsschäden hervorgerufen wer-
den, wenn die Laserstrahlung auf den Menschen trifft.